Kostenlose Ersteinschätzung
Kostenlose Ersteinschätzung
 

Landgericht Hamburg

Mit Urteil vom 01.08.2014, Az.: 330 O 601/12 hat das Landgericht Hamburg die Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) zur Rückabwicklung einer Immobilienbeteiligungen gegenüber einem von der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondszeichner verpflichtet.

Der Anleger hatte sich im Jahre 2006 an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für England GmbH & Co. KG beteiligt und diese Anlage zum Teil über ein vom Bankhaus Wölbern bereitgestelltes Darlehen finanziert.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Anleger den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, da eine Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde. Dabei war – so das Gericht – die Belehrung zumindest deshalb fehlerhaft, weil hierdurch der Eindruck entstehen konnte, der Verbraucher könne aufgrund der Verbundenheit der Geschäfte allein den Fondsbeitritt, nicht aber den Darlehensvertrag widerrufen. Insofern werde die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht gerecht.

Zudem ist das Widerrufsrecht des Anlegers nach Ansicht des Landgerichts nicht verwirkt. Da der Darlehensvertrag noch bis April 2016 laufe, durfte sich die Bank noch nicht darauf einstellen, dass der Darlehensnehmer das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht geltend machen werde.

Der Anleger könne daher – so das Gericht – von der beklagten Bank nicht nur die Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages, sondern auch die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verlangen. Im Ergebnis hat der Anleger hiernach einen Anspruch auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag sowie auf Rückzahlung des geleisteten Eigenkapitals.



Ihre kostenlose Ersteinschätzung!