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Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat die Sparkasse Unterfranken mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. 330 O 563/13) zur Zahlung von Schadenersatz an eine durch die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Fondsanlegerin verpflichtet.

Die Anlegerin hatte im Jahre 2008 nach Beratung durch die Sparkasse in einen geschlossenen Schiffsfonds, die Ownership Feeder Quintett GmbH & Co. KG investiert.

Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass zwischen der Anlegerin und der Sparkasse ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde. Die Sparkasse sei daher verpflichtet gewesen, die Anlegerin „vorbehaltlos, zutreffend und ohne verklausulierte, verdeckte Formulierung, mit dem jeweils eine einzelne Facette der Wahrheit aufgezeigt wird“, über das ihr zufließende Geld aufzuklären. Dies habe die Sparkasse jedoch nicht in konkreter, zutreffender Höhe – wie sich im Rechtsstreit herausstellte, 11 % des Anlagebetrages – getan und damit eine Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der hieraus resultierende Schadenersatzanspruch der Anlegerin noch nicht verjährt. Hiernach durfte und sollte die Anlegerin aus dem Gespräch mit der Sparkasse zwar „schöpfen, dass das 5%-ige Agio an die Bank fließt“. Auch eine vom Landgericht als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Sparkasse habe erklärt, dass sie selbst davon ausging, dass ein 5%-iges Agio an die Sparkasse fließe. Hierbei handele es sich um eine positive Falschaufklärung, bei der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verjährung beginne. Selbst wenn man annehme, dass der Anlegerin nicht gesagt wurde, dass etwas an die Sparkasse fließen sollte, wäre diese überhaupt nicht aufgeklärt worden, so dass erst recht keine Verjährung beginnen könne.

Das Landgericht hat der Anlegerin mit dieser Begründung den Anlagebetrag nebst Agio zugesprochen sowie die Sparkasse zur Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.



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