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BGH stellt nochmals klar: auch bei Immobilienfonds grundsätzlich keine Anrechnung von Steuervorteilen

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18.12.2012 (Az. II ZR 259/11) führt nun auch bei den Oberlandesgerichten zum Umdenken.

Mit Urteil vom 15.07.2010 (Az. III ZR 336/08) hatte der BGH bereits dargelegt, dass Steuervorteile im Schadensersatzprozess zur Rückabwicklung eines geschlossenen Fonds grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese außergewöhnlich hoch seien, wäre überhaupt nur eine nähere Betrachtung erforderlich.

Ausgehend von dieser Entscheidung wurde auch von der Fachkanzlei Mutschke eine pauschale Anrechnung von Steuervorteilen bei geschlossenen Immobilienfonds für völlig ungerechtfertigt gehalten. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BGH überhaupt nicht zwischen den einzelnen Fondskonstrukten (FilmfondsWindparkfonds; Immobilienfonds etc.) differenziert hatte.

Dennoch nahmen in der Vergangenheit immer wieder Land- und Oberlandesgerichte an, dass Steuervorteile – unabhängig von deren Höhe – bei  Immobilienfonds grundsätzlich anzurechnen seien. So wollte beispielsweise das Landgericht Hannover entsprechendes aus einem Urteil des BGH vom 17.11.2005 (Az. III ZR 350/04) lesen.

Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 18.12.2012 (Az. II ZR 259/11) explizit zu der Frage der Anrechnung von Steuervorteilen äußern und stellte erneut klar, dass Steuervorteile bei einem Immobilienfonds nicht auf die Schadensersatzsumme anzurechnen seien. Etwas anderes ergebe sich nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielen würde, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen.

Die klaren und eindeutigen Worte des BGH begrüßt insbesondere Rechtsanwältin Claudia Halstenberg der Kanzlei Mutschke*, die bisher hierzu regelmäßig harte Kämpfe auszufechten hatte. „Nachdem wir nun auf die explizite Entscheidung des BGH hinweisen können, hat sich das Blatt endlich eindeutig zugunsten der Anleger gedreht“ weiß Halstenberg. „Auch wenn wir kämpfen mussten und es einige Zeit gedauert hat, die Gerichte zu überzeugen, freue ich mich, dass wir nunmehr einen Zustimmungswandel der Rechtsprechung zugunsten unserer Mandanten verzeichnen können.“  resümiert Rechtsanwältin Steineberg zufrieden.

(*Die Einzelkanzlei Mutschke wurde zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht.)

Autorin: Claudia Halstenberg



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