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Sammelklagen

Immer wieder werden wir darauf angesprochen, ob es zu bestimmten Fragestellungen nicht bereits Präzedenzfälle (Musterfälle) gibt oder Ansprüche in einer Sammelklage geltend gemacht werden können.

Kanzlei Mutschke

Wann sind Sammelklagen möglich?

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich keine sogenannte „Sammelklage“. Nur in engen Grenzen ermöglicht das deutsche Prozessrecht das gemeinsame Führen von Gerichtsprozessen oder die Übertragung von Entscheidungen auf andere Prozesse bzw. Gerichte.

Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet das sogenannte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Das Gesetz soll geschädigten Kapitalanlegern ein Musterverfahren an die Hand geben, mit dem sie ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen einfacher und effektiver durchsetzen können.

Da dieses Gesetz für die deutsche Rechtsordnung eine absolute Neuheit darstellte, war die Geltungsdauer zunächst auf fünf Jahre begrenzt. Nachdem man aber davon ausging, dass das Gesetz sich praktisch bewährt hatte, trat dieses sodann im Jahre 2012 unbefristet in Kraft.

Wie funktioniert ein Musterverfahren?

Bei einem Musterverfahren wird eine von mehreren gleichgelagerten Klagen ausgewählt und als „Muster“ vor dem zuständigen Oberlandesgericht verhandelt. Hierbei werden nur die tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert und geklärt, die für alle Kläger relevant sind. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann die unterlegene Seite dann vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Ein rechtskräftiger Musterentscheid ist schließlich für die für die jeweiligen Klagen zuständigen Gerichten bindend, d.h. sie können in der Sache nicht anders entscheiden.

rechtsanwalt bielefeld

Was spricht für, was gegen ein Musterverfahren?

Positiv an einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist sicherlich die Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche sowie die gegenüber einer Klage deutlich günstigeren Kosten.

Kritisiert wird an Musterverfahren, dass die gesetzlichen Regelungen noch immer nicht hinreichend ausgefeilt sind und immer wieder sehr lange Verfahrensdauern mit sich bringen.

So läuft das Musterverfahren der Anleger, die nach dem Börsengang der Telekom im Jahr 2000 (!) Kursverluste erlitten haben, noch immer. Auf der anderen Seite müssen Geschädigte aber durchaus die Frist von sechs Monaten für die Anmeldung zum Musterverfahren beachten, auch wenn das Verfahren dann über Jahre läuft.

Nicole Mutschke Kanzlei Anwalt

Wie können wir Ihnen helfen?

Es sollte wohlüberlegt sein, ob man sich für ein Musterverfahren entscheidet. Die Konsequenzen können äußerst weitreichend sein und sind ohne die Beratung durch einen Experten bzw. Fachanwalt kaum abschätzbar. Gerne prüfen wir Ihren Fall und erörtern sodann, was konkret bei Ihnen für oder gegen ein Musterverfahren spricht.

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