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Landgericht Stuttgart

Mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. 6 O 102/14) hat das Landgericht Stuttgart die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Private Unlimited Company (Helaba Dublin) gegenüber einem von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger zur Rückabwicklung hinsichtlich folgender drei Beteiligungen verurteilt:

–          MONTRANUS Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG

–          MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG

–          MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG

Der Anleger hatte sich in den Jahren 2003 bis 2005 an diesen geschlossenen Medienfonds beteiligt. Die Fondskonzepte sahen Innenfinanzierungen von Teilen der Kommanditeinlagen durch Inhaberschuldverschreibungen bzw. Darlehensverträge der Anleger mit der Helaba Dublin vor. Diese Finanzierungsverträge hat der Anleger im Oktober 2013 widerrufen und vor dem Landgericht Stuttgart Rückabwicklungsansprüche gegen die Helaba Dublin geltend gemacht.

Nach Auffassung des Landgerichts konnte der Anleger die Finanzierungsverträge mit der Helaba Dublin noch wirksam widerrufen. Die jeweiligen Widerrufsfristen seien noch nicht abgelaufen, da der Anleger nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die  jeweiligen Widerrufsbelehrungen informieren  – so das Gericht – den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts.

Auch kann sich die Helaba Dublin nach Ansicht des Landgerichts nicht auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung bzw. Verwirkung berufen. Hier sei zu berücksichtigen, dass ein Anleger schließlich regelmäßig nicht wisse, dass er den Vertrag nach Ablauf der in der Belehrung genannten Frist überhaupt noch widerrufen kann.

Da die Finanzierungsverträge und die Beteiligungen zudem jeweils verbundene Geschäfte darstellten, hat dies  – so das Landgericht –  zur Folge, dass der Anleger gegen die Helaba Dublin einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen erbrachten Leistungen abzüglich seiner erhaltenen Ausschüttungen hat. Dabei braucht sich der Anleger hiernach keine Steuervorteile anrechnen zu lassen.



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