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Nicole Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwalt experte

Oberlandesgericht Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 23.01.2015 (Az. 5 U 2201/13, Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth 10 O 9374/12) zur Zahlung von Schadenersatz an einen Fondsanleger verurteilt. Der Mandant der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte sich 2003 auf Rat der Commerzbank an dem geschlossenen Immobilienfonds  DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG beteiligt.

Keine Aufklärung über Haftungsrisiko

Nach Auffassung des OLG hat die Commerzbank den Anleger nicht ordnungsgemäß über das Risiko aufgeklärt, dass die Haftung eines Kommanditisten, der seine Einlage geleistet hat, wieder aufleben kann, so dass unter Umständen bereits dem Anleger geleistete Ausschüttungen zurückgefordert werden können. Hier ändert – so das Gericht –  auch nichts, dass der Anleger sich nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern über eine Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt hat.

Beteiligungsprospekt spielt keine Rolle

Der Beteiligungsprospekt enthält zwar – so der Senat – diesbezügliche Risikohinweise. Hierauf könne jedoch nicht abgestellt werden, da der Anleger den Prospekt erst am Tage der Zeichnung von seinem Bruder erhalten habe. Auch ein mündlicher Risikohinweis der Anlageberaterin sei nicht erfolgt.

Auch keine Verjährung

Der von der Commerzbank erhobenen Verjährungseinrede hat das Gericht ebenfalls eine deutliche Absage erteilt. Der Anleger ist erst im Jahr 2013 auf Rückzahlung der Gewinnausschüttung in Anspruch genommen worden, eine vorherige Kenntnis des Anlegers hat die Bank  -so das Gericht – nicht dargelegt.

 

 



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