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Landgericht München I

Mit Urteil vom 24.10.2014 (Az. 2-07 O 429/13) hat das Landgericht Frankfurt am Main die BHW Bausparkasse AG, die BHW-Immobilien GmbH und die Deutsche Postbank AG (als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG) zur schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung einer Immobilienbeteiligung gegenüber einer von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anlegerin verpflichtet. Die Anlegerin hatte sich im November 2004 an dem geschlossenen Immobilienfonds SAB Real Estate GmbH & Co. „Offene Post Kassel“ KG beteiligt.

Das Landgericht hat zunächst ausführlich begründet, dass zwischen der Anlegerin und den Mitgliedern der BHW-Gruppe ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Der im Rechtsstreit als Zeuge vernommene Berater sei der Anlegerin gegenüber für die „BHW“ aufgetreten, ohne näher zu konkretisieren, welche juristische Person hinter der BHW stehe bzw. in wessen Namen er nun eigentlich auftrete. Daher habe der Berater als Vertreter der „BHW“ oder der „BHW-Gruppe“ gehandelt und damit für deren Mitglieder einen Beratungsvertrag mit der Anlegerin abgeschlossen.

Eine Verletzung der hieraus resultierenden Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat das Landgericht darin gesehen, dass der Anlegerin bei einem verfügbaren Vermögen von rund 70.000 € die langfristige Anlage von 30.000 € empfohlen wurde. Der Anlegerin sei es um Altersvorsorge und darum gegangen, ihren drei erwachsenen Töchtern etwas zu vererben. Letzteres – so das Gericht – ist gleichbedeutend mit dem Wunsch nach einer werthaltigen Anlage, da es andernfalls nicht zu vererben gibt. Eine Diversifizierung der Risiken durch eine Vermögensanlage in verschiedene Produkte habe nicht stattgefunden, stattdessen sei ein „Klumpenrisiko“ geschaffen worden.

Nach Ansicht des Landgerichts wurde auch die Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. So sei die Anlegerin nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Zinsen im Sinne von Bankzinsen handelt und das Risiko der Nachhaftung als Kommanditistin besteht. Die Anlegerin – so das Gericht – hat glaubhaft bekundet, dass sie in den Glauben gelassen wurde, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen um Zinsen handele und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Kapitalrückzahlungen handele und dass man diese unter Umständen auch zurückzahlen muss. Zudem sei die Beteiligung der Anlegerin „wie ein Bausparvertrag“ verkauft worden, so dass ihr auch die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung nicht klar gewesen seien.

Das Landgericht hat darüber hinaus eine als weitere Beklagte in Anspruch genommene Gründungsgesellschafterin des Fonds zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch diese hat hiernach ihre Pflichten zur Aufklärung im Rahmen des Gesellschaftsbeitritts der Anlegerin verletzt.

Im Ergebnis hat das Landgericht der Anlegerin einen Anspruch auf Erstattung des investierten Kapitals nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zugesprochen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an die Beklagten. Zudem haben die Beklagten der Anlegerin ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten



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