Content Creator & Bildernutzung
Fremder Content auf Social Media: Warum hier schnell Abmahnungen drohen
Memes, Bilder, Clips – Social Media lebt davon, Inhalte zu teilen.
Rechtlich gilt jedoch:
Fast jeder fremde Inhalt ist urheberrechtlich geschützt.
Das betrifft insbesondere:
- Bilder aus Google
- Inhalte von Pinterest
- Videos anderer Creator
- Film- und Serienausschnitte
- Artikel und Screenshots
Das zentrale Missverständnis:
„Wenn es öffentlich ist, darf ich es nutzen.“
Das ist rechtlich unzutreffend.
Öffentlich zugänglich bedeutet nicht frei verwendbar.
Entscheidend ist allein, ob Du die erforderlichen Nutzungsrechte hast.
Dein direkter Kontakt zu uns:
05206 / 70 72 90
Reposten, Memes und fremde Inhalte: Wann es kritisch wird
Gerade beim Teilen fremder Inhalte entstehen die meisten rechtlichen Risiken.
Memes sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie weit verbreitet sind.
Fremde TikTok-Videos dürfen nicht ohne Weiteres außerhalb der Plattform oder ohne entsprechende Funktion genutzt werden.
Bilder von Pinterest oder Instagram sind in der Regel nicht frei verwendbar.
Produktbilder, etwa von Amazon, dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung übernommen werden.
Wichtig ist:
Eine Quellenangabe oder Verlinkung ersetzt keine Nutzungsrechte.
Das führt in der Praxis dazu, dass viele vermeintlich harmlose Beiträge abmahnfähig sind.
Filme, Serien und Reaction-Videos: Wo die rechtliche Grenze verläuft
Besonders sensibel ist die Nutzung von Film- und Serieninhalten.
Ausschnitte aus Filmen oder Serien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur eingeschränkt verwendet werden.
Reaction-Videos können zulässig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein eigener inhaltlicher Beitrag steht im Vordergrund
- keine bloße Weiterverbreitung des Originals
- angemessener Umfang des übernommenen Materials
Entscheidend ist dabei, dass die Nutzung auf einer urheberrechtlichen Schranke beruht, insbesondere dem Zitatrecht oder vergleichbaren Ausnahmen.
Das setzt voraus, dass das fremde Material nur als Grundlage für eine eigene Auseinandersetzung dient.
Gleichzeitig ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen.
Werden Personen in den Originalvideos erkennbar gezeigt, ist eine Nutzung nur zulässig, wenn eine Abwägung zugunsten der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit ausfällt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um bereits öffentlich verbreitete Inhalte handelt und keine herabwürdigende oder verzerrende Darstellung erfolgt.
Betroffene von Reaction-Videos haben in vielen Fällen gute Aussichten, gegen eine unzulässige Nutzung vorzugehen und eine Löschung zu erreichen.
Nach unserer Erfahrung werden die rechtlichen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte – häufig nicht eingehalten.
Auch Screenshots aus Artikeln oder Videos sind problematisch, wenn der fremde Inhalt dominiert.
Entscheidend ist nicht, dass ein Kommentar hinzugefügt wird,
sondern ob eine eigenständige Leistung erkennbar ist.
Dein direkter Kontakt zu uns:
05206 / 70 72 90
Prominente, Screenshots und Kartenmaterial: Häufig unterschätzte Risiken
Einige Inhalte wirken auf den ersten Blick unproblematisch, sind rechtlich jedoch besonders sensibel und werden in der Praxis häufig unterschätzt.
Fotos von Prominenten betreffen nicht nur das Urheberrecht des Fotografen, sondern auch das Recht am eigenen Bild.
Eine Veröffentlichung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn ein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegt und die berechtigten Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen. Gerade bei Social-Media-Posts ohne klaren Informationsbezug ist diese Abwägung oft kritisch.
Screenshots aus Artikeln oder Websites sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt.
Das gilt nicht nur für vollständige Beiträge, sondern auch für einzelne Abschnitte, Überschriften oder Bilder. Entscheidend ist, dass bereits Teile eines Werkes geschützt sein können, wenn sie eine eigene schöpferische Leistung darstellen.
Auch Kartenmaterial, etwa aus Google Maps, unterliegt urheberrechtlichem Schutz sowie zusätzlichen Nutzungsbedingungen der Anbieter.
Die Verwendung in eigenen Videos oder Posts ist daher nur zulässig, wenn die jeweiligen Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Besonders problematisch ist, dass viele Creator davon ausgehen, kleine Ausschnitte oder beiläufige Nutzungen seien rechtlich unbedenklich.
Das ist unzutreffend.
Grundsätzlich gilt:
Auch geringe Ausschnitte können bereits eine eigenständige Nutzung darstellen und damit zustimmungspflichtig sein.
Gerade bei schnell produzierten Inhalten entsteht hier ein erhebliches Risiko, weil rechtliche Fragen häufig nicht im Vorfeld geprüft werden.
Warum du bei uns richtig bist: Praxisorientierte Beratung für Creator
Beim Umgang mit fremden Inhalten kommt es auf Details an.
Diese werden in allgemeinen Informationen häufig nicht ausreichend berücksichtigt.
Wir arbeiten seit Jahren mit Content Creatorn und kennen die typischen Problemkonstellationen aus der Praxis.
Dazu gehören insbesondere:
- Abmahnungen wegen Bildern, Videos und Reposts
- Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern
- Probleme mit Plattformen und Löschungen
Unsere Beratung beschränkt sich nicht auf theoretische Einschätzungen.
Wir zeigen Dir konkret, welche Risiken bestehen und wie Du diese vermeidest.
Was wir konkret für Dich tun
- Prüfung Deiner Inhalte auf rechtliche Risiken
- Einschätzung zur zulässigen Nutzung fremder Inhalte
- Bewertung von Reposts, Reactions und Screenshots
- Unterstützung bei Abmahnungen und rechtlichen Konflikten
Du erhältst eine klare und verständliche Einordnung sowie konkrete Handlungsempfehlungen.
Dein direkter Kontakt zu uns:
05206 / 70 72 90
Fremde Inhalte auf Social Media bergen erhebliche rechtliche Risiken. Wir zeigen Dir, was wirklich erlaubt ist – und was schnell teuer werden kann.
Du kannst ganz einfach und völlig unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen. Bitte fülle dafür das nachfolgende Formular aus und wir werden uns kurzfristig mit Dir in Verbindung setzen. Alternativ kannst Du uns auch telefonisch kontaktieren oder eine E-Mail schreiben.