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Beratungsdokumentation

Gerade im Bereich der Anlageberatung gab es in den letzten Jahren erhebliche Änderungen. Die Anforderungen sind deutlich höher geworden und bergen damit auch ein hohes Fehler-und Schadenspotenzial für Berater. Eine dieser Neuerungen ist die Anfang 2010 bzw. 2012 eingeführte Pflicht, dass für jede Anlageberatung eines Verbrauchers ein schriftliches Protokoll angefertigt werden muss.

Kanzlei Mutschke

Welche Pflichten haben Berater und Kunde in Bezug auf Beratungsdokumentationen?

Der Berater ist zunächst einmal verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll muss vom Berater gegengezeichnet werden und ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Beratung auszuhändigen.

Eine Rechtspflicht für Anleger, ein solches Beratungsprotokoll zu unterschreiben, besteht nicht. Bestätigt der Anleger aber mit seiner Unterschrift ein Beratungsprotokoll – sei es aus Nachlässigkeit oder aus Unwissenheit – aus dem sich eine vollständige und korrekte Aufklärung ergibt, so sind die Chancen eines Anlageberaters, sich gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich zur Wehr zu setzen, natürlich sehr gut.

Hilft ein Beratungsprotokoll immer dem Berater?

Auch wenn die wesentlichen Punkte eines Beratungsprotokolls sogar gesetzlich geregelt sind, stellen wir immer wieder fest, dass die Qualität der Beratungsprotokolle sehr unterschiedlich ist. Wem das Protokoll letztlich nützt – dem Verbraucher oder dem Anlageberater – hängt im Wesentlichen auch davon ab, wie das entsprechende Protokoll gestaltet ist. Die fehlerhafte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen kann dabei für den Berater nicht nur zu Bußgeldbescheiden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht führen.

Immer wieder ermöglichen von dem Berater selbst vorbereiteten Protokolle dem Anleger, den Beweis einer unvollständigen oder fehlerhaften Beratung zu führen. Offensichtlich ist auch für Berater nicht immer deutlich, wie bestimmte Formulierungen im Beratungsprotokoll zu werten sind.

Der bloße Umstand, dass ein Beratungsprotokoll erstellt wurde und nach Auffassung von Berater und Anleger eine vermeintlich vollständige und korrekte Beratung dokumentiert wurde, ist daher wenig aussagekräftig.

Kanzlei Mutschke

Wie können wir Ihnen helfen?

Es lohnt sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt das Beratungsprotokoll beurteilen zu lassen, um zu sehen, inwieweit dadurch eine Falschberatung tatsächlich widerlegt oder möglicherweise sogar bewiesen werden kann. Formulierungen, die in Ihren Augen völlig klar erscheinen, beurteilt die Rechtsprechung oft ganz anders. Da ein Protokoll das Gespräch natürlich auch vollständig wiedergeben soll, ist für einen Berater immer sehr problematisch, wenn im Protokoll viele, aber nicht alle Risiken genannt werden. Kontaktieren Sie uns. Wir können Ihnen schnell eine erste Einschätzung zum Protokoll und Ihren Chancen bzw. Risiken in einem Rechtsstreit geben.

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