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Nicole Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwalt experte

Hanseatisches Oberlandesgericht

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) mit Urteil vom 06.08.2014, Az.: 13 U 42/13 in zweiter Instanz zur Rückabwicklung einer Filmfondsbeteiligungen gegenüber einem von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger verurteilt.

Der Anleger hatte sich im Jahre 2004 an dem geschlossenen Filmfonds Fünfte Boll Kino Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt und diese Anlage teilweise über das Bankhaus Wölbern finanziert.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage des Darlehensnehmers in erster Instanz noch mit der Begründung abgewiesen, dass dieser über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages ordnungsgemäß belehrt worden sei. Zudem würde einem wirksamen Widerruf eine mittlerweile eingetretene Verwirkung des Widerrufsrechts entgegenstehen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat nun das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg korrigiert und das Bankhaus Wölbern zur umfassenden Rückabwicklung der finanzierten Anlage verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Darlehensnehmer den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, da eine Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nie in Lauf gesetzt wurde. Dabei war – so das Gericht – die Belehrung fehlerhaft, da diese keine Hinweise auf die bei Widerruf eintretenden Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften enthielt. Solche verbundene Geschäfte hat der Senat – anders als noch die Vorinstanz – hinsichtlich des Darlehensvertrages und der Beitrittsvereinbarung zum Fonds mit ausführlicher Begründung bejaht.

Schließlich hat das Oberlandesgericht dem von der Bank erhobenen Verwirkungseinwand eine klare Absage erteilt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach es in Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen jedenfalls am sogenannten Umstandsmoment der Verwirkung fehlt. Hiernach kann der fehlerhaft Belehrende ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden, da er die Situation, die eine andere Seite noch nach Jahren zum Widerruf berechtigt, herbeigeführt hat. Dies gelte vorliegend in ganz besonderem Maße, da sich nach der konkreten Gestaltung der Geschäfte für die Bank geradezu aufdrängen musste, dass verbundene Verträge vorlagen und sie daher entsprechend über den Widerruf zu belehren hatte.

Eine Revision hat das Hanseatische Oberlandesgericht nicht zugelassen.

 



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