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EDV-Vertriebsverträge

Software wird häufig nicht vom Hersteller selbst vertrieben, sondern durchsuchen zu Vertragshändler. Die Rechte und Pflichten von Hersteller bzw. Händler werden hierbei in den so genannten Vertriebsverträgen geregelt.

Was meint Vertriebsverträge?

Ein Ziel des Vertriebsvertrages ist natürlich die Steigerung des Absatzes.

Daher kann auch sogenannter Original Equipment Manufacturer-Vertrieb (OEM-Vertrieb) hierunter gefasst werden. Einen solchen Vertrag zeichnet aus, dass ein Zuliefer- Produkt um ein anderes Produkt ergänzt wird und als Gesamtprodukt vertrieben wird. Häufig wird dabei nur die Marke des Endproduktes genannt.

Ein »Value Added Reseller«-Vertrag zeichnet sich – wie der Name schon sagt – dadurch aus, dass das Vorprodukt mit zusätzlichen Leistungen, also mit „zusätzlichem Wert“, also added value, vertrieben wird.

Was sind klassiche Vertriebsverträge?

Merkmal des Vertriebsvertrages ist die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Absatzförderung von Markenware. Vertraglich lässt sich dies gestalten durch

  • Handelsvertreterverträge
  • Vertragshändlerverträge oder
  • Franchise

Franchise-Verträge sind dabei sehr selten. Regelmäßig werden Vertragshändlerverträge geschlossen, deren Rahmen rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist.

Was zeichnet Vertriebsverträge aus?

Bei Vertragshändlerverträgen werden die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Dass der Vertragshändler somit das unternehmerische Risiko trägt, sollte sich im Vertrag mit dem Hersteller an einigen entscheidenden Stellen widerspiegeln, z.B. in der Laufzeit des Vertrages, den Regelungen zu Mindestabnahmepflichten und der Vergütung des Händlers. Soweit zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller Absprachen zu Endverkaufspreisen vereinbart werden soll, gilt es insbesondere ab einer bestimmten Marktdurchdringung kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden.

Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

Wie können wir Ihnen helfen?

Vertriebsverträge sind regelmäßig durch ihre lange Laufzeit gekennzeichnet. Umso wichtiger ist es, die Basis vertraglich einwandfrei zu gestalten. Viele spätere Diskussionen und manche böse Überraschung kann so vermieden werden. Sprechen Sie uns an!

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