Kostenlose Ersteinschätzung
Kostenlose Ersteinschätzung
 

Internet-Providerverträge

Nicht nur im Mobilfunk spielen Providerverträge eine wichtige Rolle. Gerade bei Internet-Providerverträgen ist die rechtliche Einordnung aber nicht ganz einfach, was auch zu praktischen Schwierigkeiten führen kann.

Kanzlei Mutschke

Was ist ein Providervertrag?

Die deutsche Übersetzung des Wortes Provider ist schlicht Anbieter. Bereits daraus dürfte deutlich werden, wie unterschiedlich der Regelungsgehalt in Verträgen aussehen kann. So kann Gegenstand des Vertrages sein

  • den Zugang zum Internet zu verschaffen (Access-Provider-Vertrag)
  • Software zur Nutzung bereitzustellen (Application-Service-Providing –Vertrag/ APS-Vertrag)
  • Speicherplatz für eine Website zur Verfügung zu stellen und den Zugang zum Internet zu verschaffen (Web-Hosting-Vertrag)

Wie funktionieren die verschiedenen Providerverträge?

Rechtlich sind Verträge im Bereich der IT häufig schwierig einzuordnen, da diese natürlich nicht den klassischen Vertragstypen wie Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag entsprechen. Nach der Rechtsprechung erfolgt daher eine Zuordnung von Internet-Providerverträgen nach dem jeweiligen Schwerpunkt des Vertrages mit den jeweiligen rechtlichen Konsequenzen dieser Zuordnung. Es ergibt sich daher folgende Bild:

  • Access-Provider-Verträge werden in aller Regel als Dienstverträge Kennzeichnend für einen Dienstvertrag ist, dass die Tätigkeit geschuldet ist, nicht der Erfolg.
  • Application-Service-Providing –Verträge werden als Mietverträge eingeordnet, da die entgeltliche Überlassung von Software bei diesen als Schwerpunkt angesehen wird.
  • Web-Hosting-Verträge demgegenüber weisen dem gegenüber sowohl dienst-, miet und werkvertragliche Aspekte auf. Nach der Rechtsprechung soll aber insgesamt ein Werkvertrag vorliegen, wenn im Schwerpunkt die Abrufbarkeit der Website geschuldet wird. Im Gegensatz zu Dienstverträgen wird bei Werkverträgen nämlich der Erfolg geschuldet.

Gibt es noch weitere Vertragsarten?

Folgendes gilt nach der Rechtsprechung für andere Verträge:

 

  • Webdesign-Verträge verpflichten den Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag wäre dementsprechend als Werkvertrag zu qualifizieren.

 

  • Verträge zur Wartung oder Pflege von Software, EDV Programmen oder Websites sind nach der Auffassung des BGH ebenfalls als Werkverträge einzuordnen zu, soweit diese gerichtet sind auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen.

 

  • Bei dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Internet-System-Vertrag waren letztlich alle Elemente der vorgenannten Vertragstypen enthalten. So hatte der Provider auf seinen eigenen Servern für den Kunden unter der von ihnen gewünschten Domain eine Website einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Als Leistungspflichten wurden im Einzelnen aufgeführt die Recherche und Registrierung einer Internetdomain, die Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz, das Hosting der Website auf den Servern des Providers sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline. Der so genannte Internet-System Vertrag sei letztlich keinem dieser Vertragstypen zuzuordnen, stelle sich aber insgesamt als Werkvertrag
Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

Wie können wir Ihnen helfen?

Angesichts der Laufzeit und der Pflichten, die sich aus einem Vertrag ergeben, sollten die Vertragsparteien genaue wissen, was sie in den Verträgen genau vereinbaren und welche Konsequenzen sich in der Praxis daraus ergeben können. Wir helfen gerne bei der Vertragsgestaltung. Sprechen Sie uns an!

Ihre kostenlose Ersteinschätzung!