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Kanzlei Mutschke erwirkt Widerruf vor dem LG Bamberg gegen die Helaba Dublin in Sachen MONTRANUS II

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 02.12.2014 (10 O 81/14) einem von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger Rückabwicklungsansprüche gegen die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Private Unlimited Company (Helaba Dublin) bezüglich einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds zuerkannt.

Der Anleger hatte sich im Dezember 2004 an der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltung KG beteiligt. Das Fondskonzept sah eine obligatorische Innenfinanzierung eines Teils der Kommanditeinlage über einen Darlehensvertrag der Anleger mit der Helaba Dublin vor. Diesen Darlehensvertrag hat der Anleger im Jahr 2013 widerrufen und vor dem Landgericht Bamberg umfassende Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht.

Nach Auffassung des Landgerichts konnte der Anleger den Darlehensvertrag mit der Helaba Dublin noch wirksam widerrufen. Da es sich bei Fondsbetritt und Darlehensvertrag um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelte, sei der Anleger im Ergebnis auch an seine Beitrittserklärung zum Fonds nicht mehr gebunden.

Der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese sei für einen Verbraucher unverständlich und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch könne sich die Helaba Dublin nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, da nichts dafür spreche, dass der Anleger gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Belehrung fehlerhaft ist. Insofern sei ein Vertrauenstatbestand bei der Helaba Dublin nicht entstanden.

Dies hat  – so das Landgericht –  zur Folge, dass die vom Anleger erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener  Ausschüttungen zurück zu gewähren sind und dass im Rahmen dieser Rückabwicklung die Helaba Dublin an die Stelle des Fonds tritt. Die von ihm erzielten Steuervorteile hat sich der Anleger hiernach nicht anrechnen zu lassen, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm nach Rückabwicklung der Beteiligung ein außergewöhnlich hoher Steuervorteil verbleiben würde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH



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