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Landgericht Hamburg

Zwei Gründungsgesellschafter (Prospektverantwortliche und Treuhandkommanditistin) wurden mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2018 verpflichtet, einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondsanleger zu entschädigen. Der selbstständige Friseurmeister hatte im Jahr 2007 auf Empfehlung eines Vermittlers in eine Beteiligung an der Schroeder Logistik Fonds GmbH & Co. KG investiert.

Haftung folgt aus Stellung als Gründungsgesellschafter
Das Landgericht hat zunächst klargestellt, dass beide Beklagte schon als Gründungsgesellschafter verpflichtet waren, den Kläger als neu eintretenden Gesellschafter insbesondere über die mit der Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken aufzuklären. Dabei ist es der beklagten Treuhänderin nach Auffassung des Gerichts auch verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen aus dem Treuhandvertrag zu berufen.

Gericht ohne Zweifel an fehlender Risikoaufklärung
Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass das Landgericht die Beklagten allein aufgrund der Angaben des vor Gericht persönlich angehörten Klägers verurteilt hat. Der damalige Vermittler ist zwischenzeitlich verstorben, so dass den Beklagten kein Gegenbeweismittel zur Verfügung stand. Der Anleger konnte das Gericht jedoch restlos davon überzeugen, dass der Vermittler ihn weder über die Risiken und Nachteile des Fonds informiert noch er den Verkaufsprospekt erhalten hat.

Verjährungsargument überzeugt nicht
Auch der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ist das Landgericht nicht gefolgt. Allein das Wissen um das Ausbleiben von Ausschüttungen führt – so da Gericht – schließlich nicht dazu, dass ein Anleger von anderen Nachteilen, etwa vom Totalverlustrisiko erfährt. Im Ergebnis müssen die Beklagten an dem Anleger Schadensersatz zahlen und so stellen, als ob er die Beteiligung nicht erworben hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unser Rechtstipp
Das Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, dass wie wichtig es ist, seine Rechte vor Gericht glaubhaft und authentisch zu vertreten. Selbst wenn keine Zeugen (mehr) zur Verfügung stehen, kann es gelingen, ein Gericht von seinem Recht zu überzeugen und Schadensersatz zu erwirken. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher Kapitalanleger prüfen zu lassen, ob sie bei Erwerb ihrer Anlage richtig über deren Risiken informiert wurden und ggf. Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Über uns
Wir, die Fachkanzlei Mutschke, sind spezialisiert auf den Bereich des Wirtschaftsrechts. Eine Spezialisierung ist in unseren Augen unentbehrlich, um Fachkompetenz zu garantieren. Unsere Anwälte verfügen über eine herausragende Expertise, greifen auf eine jahrelange Erfahrung aus Tausenden von Fällen zurück und vertreten unsere Mandanten bundesweit.



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