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Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 11.11.2014 ( Az. 37 O 397/13) zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondsanleger verpflichtet.

Der Anleger hatte sich im Jahre 2005 auf Empfehlung der Commerzbank AG an einem geschlossenen Immobilienfonds, der HGA Mitteleuropa III GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000,00 € beteiligt.

Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass zwischen dem Anleger und der Commerzbank AG ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die hieraus resultierende Pflicht zur objektgerechten Beratung im Hinblick auf die Risiken der Anlage hat die Bank nach Auffassung des Gerichts verletzt.

Nach der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Commerzbank AG den Anleger nicht über das bestehende Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt hat. So habe insbesondere der als Zeuge vernommen Mitarbeiter der Bank, der den Anleger beraten hatte, gerade nicht ausgesagt, dass er diesen über das Totalverlustrisiko aufgeklärt habe. Eine Berufung auf Angaben hierzu in der Beitrittserklärung bzw. im Prospekt scheiden hiernach ebenfalls aus, da dem Berater klar gewesen sei, dass der Anleger die Beitrittserklärung nicht lesen würde bzw. der Prospekt nicht vor dem Beratungsgespräch an den Anleger übergeben worden sei.

Schließlich hat das Landgericht der von der Commerzbank AG im Rechtsstreit erhobenen Verjährungseinrede eine klare Absage erteilt. Weder der Umstand, dass ein Anlageinteressent den Prospekt nicht durchliest, noch die dem Anleger zugesandten Informationen wie etwa Jahresberichte lösen hiernach den Lauf der Verjährungsfrist aus.

Über den reinen Zeichnungsschaden hinaus hat das Landgericht dem Anleger einen Anspruch auf einen Zinsschaden in Höhe von 2 % jährlich zuerkannt.



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