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Landgericht Ellwangen

Kanzlei Mutschke setzt erfolgreich Anlegerinteressen gegen die Commerzbank AG vor dem LG Ellwangen durch: KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (SeaClass 4).

Das Landgericht Ellwangen hat die Commerzbank AG am 18.10.2013 (Az. 3 O 445/12) zur Zahlung von Schadenersatz an einen durch die Kanzlei Mutschke vertretenen Kapitalanleger verurteilt. Im Jahre 2006 hatte der Anleger in Folge einer Beratung durch die Commerzbank AG eine Beteiligung am geschlossenen Schiffsfonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (SeaClass 4) erworben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Ellwangen hat die Commerzbank AG den Anleger nicht ausreichend über die nur eingeschränkten Möglichkeiten einer vorzeitigen Veräußerung der Fondsbeteiligung (Fungibilität) aufgeklärt. Der Mitarbeiter der Commerzbank AG, der die Beratung des Anlegers vorgenommen hatte, hat danach nicht klar genug zum Ausdruck gebracht, dass eine vorzeitige Veräußerung der Fondsbeteiligung mangels eines zum Kauf bereiten Anlageinteressenten insgesamt scheitern oder nur zu einem deutlich unter dem Nennwert liegenden Preis möglich sein könnte. Nach Auffassung des Landgerichts sind auch die im Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben zur eingeschränkten vorzeitigen Veräußerbarkeit der Anteile nicht geeignet, einen Anleger ausreichend über die mangelnde Fungibilität aufzuklären.

Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Anleger von der Commerzbank AG nicht auf ihr Provisionsinteresse hingewiesen wurde. Hiernach hat die Commerzbank AG den Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass bzw. in welcher Höhe sie am Vertrieb der Anlage anteilige Rückvergütungen (Kick-Backs) erhält. Der Anleger habe daher das besondere Interesse der Commerzbank AG, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen können und habe daher einer Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unterlegen.

Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Pflichtverletzungen der Commerzbank AG auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen seien. Der Commerzbank AG sei insbesondere nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass der Anleger die Anlage auch unabhängig von Rückvergütungen der Commerzbank AG getätigt hätte.

Nach Ansicht des Landgerichts greift auch die von der Commerzbank AG im Rechtsstreit erhobene Verjährungseinrede nicht. Da der Anleger weder dem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Commerzbank AG noch dem Beteiligungsprospekt entnehmen konnte, dass die Commerzbank AG Rückvergütungen erhalten hat, habe der Kläger erst im Rahmen seiner anwaltlichen Beratung von den Pflichtverletzungen der Commerzbank AG Kenntnis erlangt.

 



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