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Landgericht Frankfurt a.M.

LG Frankfurt spricht ein weiteres Mal einer seitens der Kanzlei Mutschke vertretenen Anlegerin Schadensersatz gegenüber der Commerzbank zu: GENO Saturn Tower/T-Center Immobilienbeteiligungsholding GmbH & Co. KG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG ein weiteres Mal mit Urteil vom 27.09.2013 (Az. 2-12 O 369/12) zur Zahlung von Schadenersatz an eine von der Kanzlei Mutschke vertretene Anlegerin verurteilt. Die Anlegerin wurde im Jahre 2004 von der Commerzbank AG beraten und hatte sich in Folge dessen am geschlossenen Immobilienfonds GENO Saturn Tower/T-Center Immobilienbeteiligungsholding GmbH & Co. KG beteiligt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stehen der Anlegerin Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG wegen Falschberatung aus einem Beratungsverhältnis zu. Hieraus sei die Commerzbank AG verpflichtet gewesen, die Anlegerin sowohl anleger- als auch objektgerecht zu beraten. Dabei hat die Commerzbank AG gegen die Grundsätze der anlegergerechten Beratung verstoßen, da zu Überzeugung der Kammer feststehe, dass die Anlegerin keineswegs bereit gewesen sei, dass Risiko einer unternehmerischen Beteiligung einzugehen.

Diese Überzeugung des Gerichts beruht zum einen auf dem Umstand, dass die Anlegerin bereits im Jahre 1996 als Anlageziel die Altersvorsorge angegeben hat. Wenn ein Anleger jedoch eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünsche, dann sei die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung aufgrund des jedenfalls bestehenden theoretischen Totalverlustrisikos falsch. Zudem hat die Anlegerin das Landgericht davon überzeugen können, dass sie die Anlage niemals gezeichnet hätte, wenn sie eine Vorstellung davon gehabt hätte, dass sie in eine unternehmerische Beteiligung investiert.

Angesichts dieser festgestellten Sach- und Rechtslage hat das Landgericht der Anlegerin den im Rechtsstreit geltend gemachten Ersatz des Zeichnungsschadens zugesprochen.

 



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