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Landgericht Frankfurt a.M.

Mit Urteil vom 08.11.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gegenüber einer Kapitalanlegerin verpflichtet. Die von der Fachkanzlei Mutschke vertretene Anlegerin hatte im Januar 2004 nach einer Anlageberatung durch die Commerzbank AG im Wege des Zweiterwerbs eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds MOLOTA Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Frankfurt City KG (CFB Fonds Nr. 137) erworben.

Nach der Urteilsbegründung hat die Anlegerin einen Anspruch gegen die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Bank habe mit der Anlegerin einen Beratungsvertrag geschlossen und sei verpflichtet gewesen, die Anlegerin sowohl anleger- als auch objektgerecht zu beraten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Anlegerin in der Beratungssituation gegenüber der Commerzbank AG den Wunsch nach einer sicheren Anlage äußerte. Die Anlegerin habe zuvor festverzinsliche Anlagen und eine Rentenversicherung gehalten und wollte das hieraus freigewordene Geld wieder sicher anlegen.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht einen Beratungsfehler der Bank angenommen. Wenn einem Kunden an einer sicheren Anlage gelegen sei, sei dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle. Ein solches Anlageziel sei mit einem geschlossenen Immobilienfonds nicht zu erreichen.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zur Erstattung des Anlagebetrages abzüglich der Ausschüttungen verurteilt.

 



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