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Landgericht Frankfurt a.M. („BHW-Urteil“)

Mit Urteil vom 09.04.2015 (Az. 2-05 O 494/13) hat das Landgericht Frankfurt am Main die BHW Bausparkasse AG, die BHW-Immobilien GmbH und die Deutsche Postbank AG (als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG) zur schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung einer Immobilienbeteiligung gegenüber einer Anlegerin verpflichtet. Die im Rechtsstreit von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Fondszeichnerin hatte sich im Dezember 2003 an dem geschlossenen Immobilienfonds „Sicherheit PLUS“ beteiligt.

Das Landgericht zunächst den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien festgestellt. Der im Rechtsstreit als Zeuge vernommene Berater hat hiernach für die drei Beklagten als Mitglieder der BHW-Gruppe gehandelt. Er sei der Anlegerin zwar als Mitarbeiter der BHW Bausparkasse AG bekannt gewesen. Dass seine Erklärungen nur diese treffen sollten, sei für Anlegerin jedoch nicht erkennbar gewesen. Letztlich hätten die drei Beklagten selbst nicht vorgetragen, für wen der Berater eigentlich aufgetreten sei, obwohl dieser unter dem Logo der BHW-Gruppe gehandelt habe.

Nach Ansicht des Landgerichts haben die drei Beklagten ihre der Anlegerin gegenüber bestehende Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Hiernach war der Berater verpflichtet, das Anlageziel „sicher“ der Anlegerin zu berücksichtigen. Statt dies zu tun, hat der Berater der Anlegerin jedoch – so das Gericht –  eine mit Verlustrisiken behaftete unternehmerische Beteiligung angeboten.

Auch eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung der Anlegerin hat das Landgericht bejaht. So sei die Anlegerin weder mündlich noch schriftlich über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden.

Im Ergebnis kann die Anlegerin den für den Erwerb der Beteiligung gezahlten Betrag zzgl. Agio unter Abzug von Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangen. Zudem hat das Gericht der Anlegerin Ansprüche auf Ersatz des ihr entgangenes Gewinns in Höhe von 4 % p.a. aus der Anlagesumme und auf Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen zugesprochen.

Das Landgericht hat darüber hinaus zwei als weitere Beklagte in Anspruch genommene Gründungsgesellschafter des Fonds im identischen Umfang verurteilt, da diesen die fehlerhaften Angaben des Beraters gegenüber der Anlegerin zuzurechnen sind.



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