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Landgericht Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a. M. bestätigt Rechtsprechungslinie: Mitglieder der BHW Gruppe haften

So merkwürdig es zunächst klingt, Kapitalanlegern ist mitunter überhaupt nicht bewusst, wer sie da eigentlich in ihren finanziellen Angelegenheiten berät. So kommt es etwa vor, dass Anleger darüber im Unklaren gelassen werden, mit welchem Mitglied einer Unternehmensgruppe sie es zu tun haben. Beispielhaft steht hierfür nach den Erfahrungen der Anwälte der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die BHW Gruppe.

Weiterer Erfolg für Fondszeichner

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 17.04.2015 (Az. 2-12 O 485/13) einem weiteren Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Schadenersatz gegen Mitglieder der BHW Gruppe zugesprochen. Die BHW Bausparkasse AG, die BHW-Immobilien GmbH und die Deutsche Postbank AG (als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG) wurden zur Rückabwicklung einer Beteiligung an der Achte SAB Treuhand und Verwaltung GmbH & Co. Münster „Büroensemble Dahlenweg“ KG verurteilt.

Rechtsprechung des LG Frankfurt a. M. verfestigt sich

Der Berater des Anlegers ist dabei – so das Gericht – als Vertreter der BHW-Gruppe aufgetreten. Die Beklagten haben lediglich in Abrede gestellt, dass der Berater unter BHW- Bezeichnungen gehandelt habe. Sie haben schließlich nicht klären können, wessen Mitarbeiter der Berater denn gewesen sei. Damit hat das Landgericht ein weiteres Mal der Rechtsauffassung der auf geschlossene Fonds spezialisierten Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angeschlossen, dass folgerichtig alle Gruppenmitglieder haften.

Keine Aufklärung über Rückvergütungen

Da der BHW Gruppe auch eine Bank angehört, kommt nach Ansicht des Landgerichts die sog. Rückvergütungsrechtsprechung des BGH zu Zuge. Der damit notwendige Hinweis auf die Vergütung der Beklagten ist jedoch – so das Gericht – nicht erfolgt.

Alles in allem kann der Anleger den Ersatz seinen wirtschaftlichen Schadens verlangen. Im Gegenzug muss er nur die Beteiligung an die Beklagten übertragen.

 



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