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LG Hamburg: Sparkasse Kulmbach-Kronach wegen verschwiegener Provisionen zur Entschädigung eines Fondsanlegers des geschlossenen Schiffsfonds Ownership Feeder Quintett GmbH & Co. KG verurteilt

Das Landgericht Hamburg hat die Sparkasse Kulmbach-Kronach mit Urteil vom 20.11.2015 zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondszeichner verpflichtet. Der Anleger hatte im Dezember 2007 nach Beratung durch die Sparkasse in den geschlossenen Schiffsfonds Ownership Feeder Quintett GmbH & Co. KG investiert.

Hohe Provisionen für die Sparkasse
Für das Landgericht war maßgeblich, dass die Sparkasse jedenfalls ihre Pflicht verletzt hat, den Anleger über die Höhe der von dem Fonds an sie gezahlten Rückvergütungen aufzuklären. Wie sich erst vor Gericht herausstellte, hat die Sparkasse eine Provision in Höhe von ca. 10 % des angelegten Kapitals erhalten.

Gericht folgt Gegenargumenten der Sparkasse nicht

Das Landgericht hat zudem angenommen, dass die unterlassene Aufklärung auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger diese Kausalität schlüssig erklärt. Konkrete Indizien dafür, dass dieser Erklärung kein Glauben geschenkt werden könne, habe die Beklagte nicht vorgetragen und bewiesen.

Der  Schadenersatzanspruch des Anlegers ist –  so das Gericht  – auch nicht verjährt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Anleger im Zeichnungszeitpunkt wusste, dass die Sparkasse an der Vermittlung der Beteiligung verdient, wobei ihm gleichzeitig bekannt war, dass die Bank ihm die konkrete Höhe ihrer Position nicht mitteilte.

Sparkasse muss Anleger weitgehend entschädigen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe des vom Anleger investierten Kapitals und zur Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Steuerliche Vorteile werden insoweit nicht berücksichtigt. Als Gegenleistung kann die Sparkasse die Übertragung der Beteiligung beanspruchen.

Unser Rechtstipp:
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt einmal mehr, dass selbst langjährige Kunden von öffentlich-rechtlichen Sparkassen vor schwerwiegenden Beratungsmängeln nicht geschützt sind. Auch Sparkassen müssen ihre Kunden ungefragt darüber informieren, ob und in welcher Höhe sie Provisionen erhalten. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher ebenfalls betroffenen Anlegern, anwaltlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Wir, die Fachkanzlei Mutschke, sind Ihre Spezialisten insbesondere für geschlossene Fonds. Wir vertreten bundesweit die Interessen geschädigter Anleger. Mandanten schätzen unsere pragmatischen Handlungsempfehlungen. Wir zeigen Risiken auf und schlagen direkt mögliche Lösungen vor.



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