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Nicole Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwalt experte

Landgericht Mönchengladbach

Die Kanzlei Mutschke hat zu Gunsten einer von ihr vertretenen Anlegerin ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.09.2013 (Az. 3 O 280/12) gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG erstritten. Die Anlegerin hatte sich im Jahre 2005 an dem geschlossenen Immobilienfonds Deutsche Fonds Management GmbH & Co. DCM Renditefonds 23 KG beteiligt.

Nach Auffassung des Landgerichts resultiert die Haftung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG aus einer schadensursächlichen Verletzung der ihr aus einem Anlageberatungsvertrag mit der Anlegerin obliegenden Beratungspflichten. Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist hiernach ihrer Pflicht zur anlagegerechten Beratung der Anlegerin hinsichtlich der Aufklärung zu den von ihr bezogenen Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht nachgekommen.

Hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht kann sich die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zunächst nicht auf eine rechtzeitige Übergabe eines Beteiligungsprospekts berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts reicht eine Übergabe des 202-seitigen Beteiligungsprospekts am Vortrag der Zeichnung keinesfalls aus, um eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anlegerin zu gewährleisten. Dies führe dazu, dass sämtliche aus dem Beratungsvertrag geschuldeten Aufklärungen nur mündlich durch den Mitarbeiter der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, der die Anlegerin beraten hatte, erfolgen konnten. Die somit geschuldete Aufklärung über die von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vereinnahmten Rückvergütungen, die sich auf 13,9 % der Anlagesumme beliefen, ist nach den Feststellungen des Gerichts jedoch auch nicht im Rahmen des persönlichen Beratungsgesprächs erfolgt. Der vom Gericht als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG habe zwar angegeben, dass er die Anlegerin darauf hingewiesen habe, dass von ihr ein 5-%iges Agio zu zahlen sei und dieses in Gänze der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zufließen würde. Damit steht jedoch nach Überzeugung des Landgerichts fest, dass der Mitarbeiter die Anlegerin nicht über den gesamten Umfang der Rückvergütungen aufgeklärt hat. Eine falsche oder unvollständige Aufklärung zur Höhe von Rückvergütungen stelle ebenso eine Pflichtverletzung dar wie die vollständige Unterlassung der Aufklärung.

Zudem habe die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG auch die zugunsten der Anlegerin eingreifende Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens nicht widerlegt. Zwar habe die Anlegerin nach dem streitgegenständlichen Fonds noch weitere Fonds über die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet. Aus späterem Verhalten eines Anlegers dürfe jedoch der Schluss, dass ihm  Rückvergütungen an die beratende Bank für seine Anlageentscheidung gleichgültig sein, nur dann gezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der späteren Anlage bereits sicher wusste, dass  erhöhte Rückvergütungen für die vorherige Anlage geflossen sein. Hierzu habe die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG jedoch schon nicht substantiiert vorgetragen.

Schließlich hat das Gericht die von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend erachtet. Auch hier wirkte sich zugunsten der Anlegerin aus, dass sie vom Mitarbeiter der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG lediglich auf das 5-%ige Agio und nicht auf die weitere Vergütung von 8,9 % aufgeklärt wurde. Dieser Aussage habe die Anlegerin entnehmen müssen, dass die Beklagte eben auch nicht mehr als das Agio erhalten würde.

 

 



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