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MONTRANUS III: Kanzlei Mutschke erwirkt erneut Urteil gegen die Helaba Dublin

Das Landgericht Berlin hat die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Private Unlimited Company (Helaba Dublin) mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 38 O 114/14) zur Rückabwicklung einer Medienfondsbeteiligung gegenüber einer von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anlegerin verpflichtet.

Die Anlegerin hatte im November 2005 mit 60.000,00 € an dem geschlossenen Medienfonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltung KG beteiligt. Die Fondskonzeption sah hierbei eine obligatorische Innenfinanzierung eines Teils der Beteiligungssumme über einen Darlehensvertrag mit der Helaba Dublin vor. Diesen Darlehensvertrag hat die Anlegerin im November 2013 widerrufen und von der Helaba Dublin die Rückabwicklung der Anlage gefordert.

Nach Auffassung des Landgerichts hat die Anlegerin wirksam den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erklärt. Das Widerrufsrecht war hiernach noch nicht erloschen, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. So könne der Belehrung der Beginn der Widerrufsfrist nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden.

Zudem ist – so das Landgericht  – das Widerrufsrecht der Anlegerin auch nicht verwirkt. Insbesondere könne die Helaba Dublin kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Anlegerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Auch stelle die Ausübung des dem Verbraucher ausdrücklich zugebilligten Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Weil der Beitritt zum Fonds und die Teilfinanzierung durch das Darlehen ein verbundenes Geschäft bilden, kann die Anlegerin – das das Landgericht – die Rückzahlung der von ihr geleisteten eigenfinanzierten Einlage Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Helaba Dublin verlangen. Dabei hat sich die Anlegerin lediglich die von ihr ohnehin bereits abgezogenen Ausschüttungen, hingegen nicht die von ihr erzielten Steuervorteile anrechnen zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)



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