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Nicole Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwalt experte

Oberlandesgericht Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat die Commerzbank AG am 17.03.2017 dazu verurteilt, an einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger Schadenersatz zu zahlen. Der Anleger hatte im Juli 2008 auf Empfehlung der Bank Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds US Properties VA GmbH & Co. KG im Nennwert von 45.000,00 USD erworben.

Rückvergütungen nicht offen gelegt

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat die Commerzbank AG den Anleger nicht über die an sie geflossenen Rückvergütungen von über 10 % informiert. Dass die Bank neben dem Agio weitere Provisionen erhalten hat, hatte diese auch nicht in Abrede gestellt. Dass die Bank den Kläger darüber auch aufgeklärt hat, hat die Bank – so der Senat – allerdings nicht substantiiert vorgetragen. Zudem hat der Senat dem als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Bank nicht geglaubt, dass er den Anleger ausdrücklich über die Provision belehrt habe.

Aufklärungsfehler auch ursächlich für Zeichnung

Das OLG ist zudem zu dem Schluss gelangt, dass die Pflichtverletzung der Commerzbank AG auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war. Der Kläger habe glaubhaft bekundet, dass die Beteiligung im Falle ordnungsgemäße Aufklärung über Rückvergütungen nicht gezeichnet hätte. Da der Senat auch nicht davon ausgeht, dass es dem Kläger bei der Anlage um Steuervorteile gegangen sei, konnte er sich auf die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Schadenersatzanspruch auch nicht verjährt

Der von der Commerzbank AG erhobenen Verjährungseinrede hat das Gericht ebenfalls abgelehnt. Der Kläger sei mangels Aufklärung davon ausgegangen, dass die Bank nur das Agio in Höhe von 5 % als Provision erhalte. Der Kläger habe somit geglaubt, über die Höhe der Rückvergütungen pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein.

 



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