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OLG Düsseldorf hebt abweisendes erstinstanzliches Urteil in Sachen PRORENDITA ZWEI auf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-9 U 226/13 vom 19.01.2015) hat auf die Berufung eines von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anlegers mit Urteil vom 19.01.2015 ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Anleger macht gegen die beklagte Commerzbank AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer nach Beratung durch die Bank gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG geltend.
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz wesentlichen Sachvortrag des Anlegers zum Teil nicht zutreffend erfasst oder prozessual fehlerhaft als unbeachtlich angesehen und ihn deshalb bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Dies betreffe bereits die Frage der anlegergerechten Beratung des Anlegers; zudem hätte das Landgericht dessen Behauptung nachgehen müssen, er sei weder durch rechtzeitige Übergabe des Prospekts noch mündlich über Struktur und Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Sollte sich daher erweisen, dass der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt wurde, stünde damit eine Fehlberatung fest.
Unzutreffend sei schließlich die Auffassung des Landgerichts, der Anspruch des Anlegers wegen des Verschweigens von Rückvergütungen sei verjährt. Der Anleger habe zwar gewusst, dass die Commerzbank AG das fünfprozentige Agio von der Fondsgesellschaft erhielt. Er hatte jedoch kein Wissen um eine (weitere) Provision aus den weiteren, im Beteiligungsprospekt offen ausgewiesenen Vermittlungsprovisionen auch nur dem Grunde nach. Insofern handele es sich um zwei getrennte Positionen, bei denen das Wissen, dass die eine dem Anlageberater zugute zukommt, kein Wissen darum begründet, dass auch aus der anderen ein lediglich der Höhe nach unbekannter Teil an ihn fließt.
Das Landgericht Düsseldorf hat nunmehr unter Berücksichtigung der vom OLG Düsseldorf festgelegten rechtlichen Leitlinien erneut über die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)



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