Minijobber – Erhalten Miniojobber auch Kurzarbeitergeld und was gilt im Falle einer Quarantäne?
1. Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld für Minijobber gibt es nicht, da diese versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt werden:
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2. Quarantäne
Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.
In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
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Der Coronavirus tangiert alle Bereiche des Wirtschaftslebens vom kleinen Ein-Mann-Betrieb bis hin zum Großkonzern. Wir beraten Arbeitgeber in dieser schweren Zeit in allen Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftsrechts.
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