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Thomas Cook – Insolvenzantrag gestellt: Antworten auf die häufigsten Fragen

Nun ist passiert, was viele befürchtet haben: Auch die deutschen Gesellschaften von Thomas Cook haben heute – 25.09.2019 – Insolvenzantrag gestellt. Damit gibt es zumindest auf ein paar Fragen klare Antworten, aber dafür ergeben sich für viele Urlauber neue Fragen. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten nach dem Insolvenzantrag zusammengestellt.

1. Stimmt es, dass nur Pauschalreisen von der Insolvenzversicherung abgedeckt sind und was heißt eigentlich genau Pauschalreise?

Ja, es stimmt leider! Von dem Versicherungsschein sind leider nur Pauschalreisen umfasst. Wenn nur ein Flug oder nur das Hotel gebucht wurde, liegt keine Pauschalreise vor.

2. Welche Ansprüche gegen die Versicherung bestehen denn, wenn eine Pauschalreise vorliegt?

Es bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Bezahlung des Hotels und Rückreise, wenn Urlauber schon vor Ort sind. Auch die bisher geleisteten Zahlungen sind von der Versicherung umfasst.

3. Kann die Versicherung verlangen, dass die Reise abgebrochen wird und Urlauber zurückreisen.

Tatsächlich kann die Versicherung dies verlangen. Da die Versicherung alle Kosten für die Unterkunft und Rückreise übernimmt, kann sie auch entscheiden, wann die Rückreise zu erfolgen hat. Wird die Reise allerdings verkürzt, dann bestehen auch insoweit Ansprüche gegenüber der Versicherung.

4. Ist es sicher, dass Pauschalurlaubern kein finanzieller Schaden entsteht durch die Insolvenzversicherung?

Nein, leider ist dies nicht sicher. Das Problem besteht darin, dass die Versicherungsleistung pro Geschäftsjahr auf 110 Mio. € begrenzt ist. Da es sich bei Thomas Cook nun um einen sehr großen Veranstalter handelt, ist nun eben durchaus möglich, dass diese Summe nicht ausreicht. Dann würde der Schaden von Urlaubern auch nur anteilig gezahlt werden können.

5. Ist es möglich, Zahlungen an Thomas Cook über Kreditkarte oder Lastschrift zurückzuholen?

Ja, das ist eine gute Idee. Wenn Thomas Cook die Leistungen eingestellt hat, dann sind Urlauber auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Bei Kreditkartenzahlungen gibt es das Chargeback-Verfahren und bei Lastschriften ist es 8 Wochen möglich, das Geld zurückzuholen.

6. Bestehen vielleicht auch Ansprüche gegenüber dem Reisebüro, welches die Reise verkauft hat?

Dies ist durchaus möglich, hängt aber vom Einzelfall ab. Das Reisebüro muss seinen Sorgsfaltspflichten hinreichend nachgekommen sein. Es darf also gegen keine Hinweispflicht verstoßen haben. Soweit dem Reisebüro das Risiko einer Insolvenz bekannt war, kann diskutiert werden, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt auch Kunden hier hätten hingewiesen werden müssen.

7. Welche Gesellschaften haben denn nun konkret Insolvenzanträge gestellt?

Es wurde inzwischen ein Insolvenzantrag gestellt von Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, Thomas Cook Vertriebs GmbH, Sentido Hotels & Resorts GmbH, Thomas Cook Destinations GmbH, Thomas Cook Eurocenter Beteiligungs- und Reisevermittlungs GmbH, Thomas Cook Airport Service GmbH und Neckermann Urlaubswelt GmbH. Betroffen sind davon auch die jeweiligen Marken des Unternehmens, also Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin sowie Thomas Cook International.

Thomas Cook Insolvenz: Antworten auf die häufigsten Fragen nach dem Insolvenzantrag

Noch Fragen offen?

Nun wurde durch Thomas Cook -Gesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Das einzig Gute dabei ist, dass damit einige Fragen geklärt sind. Leider ergeben sich aber auch neue Fragen. Wir haben wieder die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Aber wenn Ihre Fragen nicht dabei ist, kein Problem! Kontaktieren Sie uns!

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