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Thomas-Cook-Insolvenz

Bestehen auch Ansprüche von Urlaubern gegen die Geschäftsführung?

Viele Geschädigte der Thomas Cook Insolvenz haben sehr lange für ihren Urlaub gespart und fürchten, dass nun nicht nur der Urlaub ins Wasser fällt, sondern auch das Geld weg ist. Einige davon fragen sich auch, ob die Insolvenz für die Geschäftsführung von Thomas Cook nicht schon längst absehbar war, als sie ihre Reise gebucht haben. Daher erreichen uns vermehrt Fragen dazu, ob man den nicht möglicherweise auch die Geschäftsführung bzw. die Geschäftsführer der Thomas Cook Gesellschaften in die Haftung nehmen kann und von dort sein Geld zurückfordern.

1. Wann ist ein Haftung der Geschäftsführung überhaupt möglich?

Eigentlich soll eine GmbH natürlich gerade davor schützen, dass gegenüber den Gesellschaftern und auch den Geschäftsführer persönlich Ansprüche geltend gemachte werden können, aber es gibt auch Ausnahme von diesem Grundsatz. Wenn z.B. die Geschäftsführung einer GmbH nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt.

Bei Zahlungsunfähigkeit müsen die Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen muss. Tuen sie dies nicht, können sie sich nicht nur wegen sog. Insolvenzverschleppung strafbar machen, sondern es drohen auch Ansprüche von Kunden gegen die Geschäftsführer persönlich.

In solcher Fall kann  z.B gegeben sein, wenn der Kunde einer GmbH noch einen Vertrag mit dem Unternehmen zu einer Zeit abschließt, zu der die Gesellschaft schon zahlungsunfähig war und die Geschäftsführung schon Insolvenz hätte beantragen müssen.  Hintergrund ist dabei, dass diese Kunden den Vertrag natürlich kaum geschlossen hätten, wenn sie von der Insolvenz gewusst hätten und daher einen sog. „Vertrauensschaden“ erleiden.

2. Was bedeutet das im Fall Thomas Cook?

Natürlich geltend die obigen Regeln auch im Fall von Thomas Cook. Es stellt sich also die Frage, ob hier tatsächlich nicht rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Sollte (!) wirklich eine Insolvenzverschleppung vorliegen, dann könnten Reisekunden, die in diesem Zeitraum gebucht hätten, tatsächlich einen direkten Schadenanspruch gegenüber den Geschäftsführern haben. Es bleibt also abzuwarten und die Entwicklung genau zu beobachten!

 

Thomas Cook Insolvenz: Geschäftsführerhaftung möglich?

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