Transparenzregister
Zum 01.08.2021 ist die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. ersatzlos weggefallen! Firmen sollten jetzt schnell handeln, um kein Bußgeld zu riskieren.
Nach dem Gesetz zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
§ 20 Abs. 1 GwG regelt, dass juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet sind, eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen. Nach § 21 GwG gilt das auch für nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen o. a.
Es gelten folgende Fristen zur Eintragung:
1. AG, SE oder KG auf Aktien: 31. März 2022
2. GmbH (einschließlich Unternehmergesellschaft), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30. Juni 2022
3. in allen anderen Fällen: spätestens 31. Dezember 2022
Bei einer fehlenden Eintragung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Betroffenen Firmen drohen hierbei Geldbußen von mindestens 50 € und bis zu 100.000,00 €. In besonders schweren Fällen kann das Bußgeld bis zu 5 Mio. € betragen!
Betroffene Firmen sollten also umgehend handeln!
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*Hinzu kommen noch die Kosten für die Eintragung beim Bundesanzeigerverlag. Eine Rechnungsstellung erfolgt direkt von dort.