Welche Besonderheiten bestehen bei (drohender) Insolvenz?
Besonders hervorzuheben sind auch die besonderen Anforderungen an die Geschäftsführung im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz des Unternehmens. Sollte beispielsweise ein erforderlicher Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig) gestellt worden sein, so ergibt sich nicht nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten.
Von einem Geschäftsführer wird erwartet, dass er die Lage der Gesellschaft stets im Blick hat und genauestens beurteilen kann. Soweit der Geschäftsführer selbst nicht über hinreichende Kenntnisse verfügt, so erwartet die Rechtsprechung, dass er sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich von „fachlich qualifizierten Personen“ beraten lässt.