Als Gegenleistung für seine Arbeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Hauptpflicht das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Dieses umfasst alle laufenden und einmaligen Zuwendungen des Arbeitgebers, dazu zählen beispielsweise:
- regelmäßiger Lohn
- Gratifikationen und Sondervergütungen
- Zuschläge, etwa für Feiertags- und Nachtarbeit
- Umsatz-und Gewinnbeteiligungen
- Prämien und Provisionen
- Sachleistungen (z. B. Dienstwagen)
Meistens wird das Entgelt entsprechend der Arbeitsdauer als Zeitvergütung gezahlt. Denkbar ist aber auch ein Akkordlohn als leistungsbezogene Vergütung.
Abführen von Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kirchensteuer etc.
Üblicherweise wird im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag ein Bruttolohn vereinbart. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, für seinen Arbeitnehmer die anfallenden Steuern (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) und Sozialabgaben abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält daher natürlich nicht den gesamten Bruttolohn, sondern lediglich den nach den Abzügen verbleibenden Nettolohn ausgezahlt.
Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt ohne Arbeit
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: “ Ohne Arbeit kein Lohn“. Wer nicht arbeitet, bekommt also auch kein Geld. Hiervon gibt es allerdings einige wichtige Ausnahmen, z. B.:
- bezahlter Erholungsurlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, also nach Krankmeldung des kranken Arbeitnehmers
- Entgeltfortzahlung im Mutterschutz
- Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut
- vorübergehende schuldlose Verhinderung aus persönlichen Gründen, z. B. Hochzeit, Geburt, krankes Kind
- Annahmeverzug des Arbeitgebers (zum Beispiel nach einer unwirksamen Kündigung)
In diesen Fällen gibt es also den Arbeitslohn, obwohl der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat.
Keine Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt ohne Arbeit
In den meisten anderen Fällen bleibt es aber beim Grundsatz, dass der Arbeitnehmer ohne Arbeit kein Geld bekommt, etwa bei
- unentschuldigtem Fehlen bei der Arbeit
- Streik
- grundloser Verweigerung der Arbeitsleistung
- Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes, etwa bei schlechtem Wetter und/oder Beeinträchtigungen des ÖPNV (sog. Wegerisiko)