30 März Schrottimmobilien aus den 90er-Jahren: Trotz absoluter Verjährung schuldenfrei?
Schrottimmobilien aus den 90er-Jahren: Trotz absoluter Verjährung schuldenfrei?
Insbesondere in den 90er-Jahren erwarben viele Anleger sogenannte Schrottimmobilien. Hierbei handelt es sich um Immobilien, die als vermeintlich sichere Anlageobjekte überteuert und mit falschen Versprechungen angeboten wurden. Letztendlich stellten sie sich aber als Schuldenfalle heraus. Zum 31. Dezember 2011 verjährten die Ansprüche von Käufern, die ihre Immobilie vor dem Jahre 2002 erworben hatten – wegen der sogenannten absoluten Verjährungsfrist des BGB. Als spezialisierte Kanzlei, die sich seit Jahren mit der Problematik von Schrottimmobilien auseinandersetzt, hat sich die Fachkanzlei Mutschke intensiv mit der Frage der Verjährung von Ansprüchen beschäftigt. In diesem Rahmen ist es gelungen, auch in rechtlicher Hinsicht ein „Schlupfloch“ aufzutun, welches es vielen Geschädigten ermöglicht, dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegenzutreten, die die ursprüngliche Finanzierung übernommen hatte.
Das heißt: Anleger, die in den 90er-Jahren eine Schrottimmobilie gekauft haben, können berechtigt darauf hoffen, nichts mehr an die Bank bezahlen zu müssen. „Betroffene sollten den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden“, erklärt Nicole Mutschke, selbst Fachanwältin und Inhaberin der Fachkanzlei Mutschke.
„Parallel zu den rein rechtlichen Argumenten sollte zudem immer auch das Gespräch mit der finanzierenden Bank beziehungsweise Bausparkasse gesucht werden, um gemeinsam eine wirtschaftliche Lösung zu finden.“ erklärt Mutschke. „Unser Ziel ist es, mit der Bank eine Regelung in Bezug auf die falsche Geldanlage und dem damit verbundenen Kredit zu finden, die die wirtschaftliche Situation unserer Mandantschaft deutlich verbessert – ohne Klage, hohe Gerichtskosten und lange Prozessdauer. Denn die Kreditinstitute sind durchaus verhandlungsbereit, stimmen nicht selten einer wirtschaftlichen Einigung zu und sind zu Kompromissen in erheblichem Umfang bereit. Im Idealfall können einvernehmliche Lösungen bis hin zu vollständigen Forderungsverzichten der Bank erzielt werden. Damit ist vielen Anlegern deutlich mehr geholfen als mit langen Prozessen“, wie Rechtsanwältin Nicole Mutschke aus positiven Feedbacks ihrer Mandanten weiß.