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Verkehrsrecht

Früher oder später erwischt es (fast) jeden Autofahrer. Einmal kurz nicht aufgepasst, und schon kracht’s: Autounfall. Auch wenn Sie vorsichtig fahren, können Sie schnell mal in einen Verkehrsunfall verwickelt sein. Und damit ist der Ärger da…. Nach dem ersten Schock stellen sich auch direkt viele Fragen ein. Mit Verkehrsunfällen haben wir nahezu täglich zu tun. Gott sei Dank nicht, weil alle Anwälte der Kanzlei so schlechte Autofahrer sind, sondern weil wir seit Jahren mit verschiedenen Autohäusern zusammenarbeiten und daher wissen, dass täglich sehr viele Unfälle passieren.

Die Schuldfrage

Selbst wenn man keine „Mit-Schuld“ hat, kann es sein, dass man nur einen Teil des Schadens von Gegner ersetzt bekommt. Das liegt an der sog. Betriebsgefahr, also schlicht an der Tatsache, dass Autofahren generell als gefährlich eingestuft wird. Haftpflichtversicherer versuchen deswegen öfter mal, Ansprüche zu kürzen. Das ist nicht aber immer berechtigt.

Häufig ist aber tatsächlich gleich mehreren Unfallbeteiligten ein Vorwurf zu machen. Dann wird eine Teilschuld angenommen und die Beteiligten haften mit einer bestimmten Quote. Beispiel: Sie parken einen Wagen verkehrswidrig am Straßenrand und es kommt deswegen zu einem Unfall. Dann trifft Sie ein sogenanntes Mitverschulden und Sie bekommen von Gegner bzw. dessen Versicherung eben nur einen Teil des Schadens ersetzt.

Haben Sie eine Teilschuld und nehmen Sie Ihre Kaskoversicherung in Anspruch, müssen Sie allerdings mit einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse bzw. dem Verlust von Schadenfreiheitsrabatten rechnen. Das hat spürbare finanzielle Folgen, schließlich steigt dadurch die Versicherungsprämie. Auch deswegen ist es unser Job, dass es möglichst nicht zur Annahme einer Teilschuld von Ihrer Seite kommt.

Teilkasko/ Vollkasko

In Deutschland besteht generell eine Versicherungspflicht, kein Auto darf ohne Haftpflichtversicherung unterwegs sein. Man kann, das kennen Sie, eine Teilkasko oder eine Vollkaskoversicherung abschließen. Teilkasko bietet zwar schon recht viel Versicherungsschutz, abgedeckt sind zum Beispiel Diebstahl, Brand oder Naturgewalten. Nicht abgedeckt sind aber selbstverschuldete Unfälle. Vollkasko bietet – wie der Name schon sagt – noch mehr, insbesondere eben auch Schutz bei selbstverschuldeten Schäden am eigenen Kfz. Dann bleiben Sie auch nicht auf dem Schaden sitzen.

Reparaturkosten

Beim Totalschaden wird Ihr Fahrzeug eigentlich nicht repariert, sondern Sie erhalten einen Geldbetrag zugesprochen. Wenn Sie eine Reparatur bevorzugen, klären wir mit Ihrem Autohaus, ob tatsächlich ein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Technischer Totalschaden heißt, dass Ihr Auto so weit schrottreif ist, dass man es schlicht nicht mehr reparieren und auf den Zustand vor dem Unfall bringen kann. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre es zwar technisch noch möglich, aber so teuer, dass es wirtschaftlich einfach keinen Sinn macht. Die Reparaturkosten liegen dann über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – also dem aktuellen Wert Ihres Autos vor dem Unfall. Sie bekommen dann eigentlich diesen Wiederbeschaffungswert abzüglich dessen, was Sie bei einem Verkauf des beschädigten Wagens noch bekommen. Hängen Sie sehr an Ihrem Auto, können wir für Dich durchsetzen, dass Sie das Fahrzeug doch reparieren lassen können und mindestens sechs Monate noch nutzen. Dann werden Ihnen auch höhere Reparaturen bezahlt, sogar bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts.

Insbesondere bei größeren Schäden sollten Sie vor der Reparatur den Schaden von einem unabhängigen Gutachter schätzen lassen. Sonst laufen Sie Gefahr, dass die Haftpflicht des Gegners den Schaden durch einen eigenen Gutachter niedriger schätzen lässt und Ihnen Probleme bei der kompletten Übernahme der Reparaturkosten macht.

Mietwagen

Egal, ob das Auto ganz hinüber ist oder „nur“ für Tage oder gar Wochen in die Werkstatt muss, es stellt sich schnell die Frage nach der Ersatzmobilität. Gerade wenn Sie Berufspendler sind, benötigen Sie natürlich dringend einen Wagen und Sie können nicht einfach der Arbeit fern bleiben. Deswegen kümmern wir uns darum, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch Kosten für einen Mietwagen übernimmt. Auch hier besteht manchmal Klärungsbedarf, den wir natürlich für Sie übernehmen. Denn die Versicherung bezahlt nicht ohne Rücksicht auf den konkreten Bedarf und nicht jeder Mietwagen wird bezahlt.
Diskussionen gibt es manchmal mit der Versicherung in Bezug auf die Wagenkasse des Mietwagens, damit Sie möglichst eine vergleichbare Wagenklasse erhalten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen eine sog. Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Dann gibt es für jeden Tag ohne Auto Geld von der Versicherung, natürlich wieder gestaffelt je nach Art und Klasse des Fahrzeugs. Auch das klären wir für Sie. Mit dem Geld können Sie dann natürlich selbst einen Mietwagen mieten, aber eben auch auf Alternativen wie Bus und Bahn zurückgreifen.
Auch hier ein Haken: normalerweise zahlt die Versicherung nur für maximal zwei Wochen und nur in Ausnahmefällen gibt es mehr. Natürlich setzen wir auch hier für Sie an…. Wenn Sie weniger als 20 km am Tag mit dem Auto fahren, „dürfen“ Sie Taxi fahren und Sie bekommen diese Kosten erstattet. Wenn Sie mehrere Autos haben, kann es auch sein, dass Sie keinen Mietwagen bekommen sollen.

Personenschäden

Schäden am Auto – ob große oder kleine – sind ärgerlich, aber letztlich „nur Blech“. Viel schlimmer ist es noch, wenn der Unfall zu körperlichen Verletzungen kommt. Bei schweren Unfällen kann es aber auch zu erheblichen Verletzungen wie Knochenbrüchen, Schädel-Hirn-Traumata oder schweren inneren Verletzungen kommen Die Kosten für Heilbehandlungen, Operationen und Krankenhausaufenthalte können dann auch mal schnell in den fünfstelligen Bereich gehen. Doch zumindest finanziell können wir Ihnen da Entwarnung geben. Diese Verletzung und deren Folgen sind im Normalfall von Versicherungen abgedeckt. Zunächst tritt die Krankenversicherung des Verletzten ein. Sind Sie gesetzlich versichert, kann sich Ihre Krankenkasse die Kosten bei der Versicherung des Unfallverursachers zurückholen. Gerade bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse nicht alles, etwa wenn es um eine beim Unfall zerstörte Brille oder um Zahnbehandlungen geht. Dann müssten Sie sich eigentlich selbst darum kümmern, aber natürlich klären wir das gerne für Sie. Auch privat Versicherte müssten sich grundsätzlich selbst kümmern, können aber natürlich auf uns zählen.

Schmerzensgeld

Bei schweren Autounfällen mit Personenschäden ist immer auch Schmerzensgeld ein Thema. Bei der Höhe kommt es natürlich darauf an, wie schwerwiegend und dauerhaft die Verletzungen sind und ob körperliche Einschränkungen bleiben. So astronomisch hohe Schmerzensgelder wie in den USA gibt es in Deutschland nicht. Das wissen auch viele und sind daher überrascht, dass es bei kleineren Verletzungen überhaupt ein Schmerzensgeld gibt. Bei schwersten Verletzungen kann aber auch in Deutschland der Schmerzensgeldbetrag in den sechsstelligen Bereich kommen. Es kommt also immer auf die genaue Schwere der Verletzungen an. Bei einem Schleudertrauma liegt das Schmerzensgeld zwischen wenigen 100 € oder – in besonders schweren Fällen – auch mal mehreren 1000 €. Wir klären natürlich auch das für Sie, damit Sie zu Ihrem Recht kommen bzw. Ihr Gegner nicht (ungerechtfertigter Weise) Ihre Versicherung über den Tisch ziehen kann.

Wichtiger Tipp: Wenn Sie nach einem Unfall merken, dass Sie körperliche Probleme haben, sollten Sie sofort zum Arzt gehen. Ein ärztliches Attest hilft, wenn man später beweisen muss, dass man Verletzungen und Schmerzen hatte. Am besten dokumentierten Sie auch, wie sich diese Verletzungen im täglichen Leben ausgewirkt haben und welche Schmerzen Sie dabei hatten. All das kann schließlich eine Rolle für die Höhe des Schmerzensgeldes spielen.

Verdienstausfall

Eine weitere wichtige Frage, die ggf. zu klären ist, ist der Verdienstausfall. Wer nach einem Autounfall krank ist und vielleicht sogar im Krankenhaus liegt und danach noch Reha- Maßnahme über sich ergehen lassen muss, kann in dieser Zeit schwerlich arbeiten. Wer muss nun für den damit verbundenen Verdienstausfall aufkommen? Hier muss man unterscheiden zwischen Angestellten und Selbstständigen. Angestellte haben zunächst einmal den großen Vorteil, dass ihr Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiterzahlt. Auch hier kann es aber trotzdem zu Einbußen kommen, etwa weil Zuschläge oder Sonderzahlungen nicht „verdient“ werden können. Nach diesen sechs Wochen bekommt man dann von der Krankenkasse das sogenannte Krankengeld. Das ist aber nicht der volle Lohn, sondern nur 70 % des Bruttoarbeitslohns und maximal 90 % des Nettoverdienstes. Nach sechs Wochen kommt es also auch bei Angestellten schon zu finanziellen Einbußen. Wir setzen auch hier Ihre Rechte durch. Bei Selbstständigen sieht es natürlich noch schneller kritisch aus. Hier gibt es ja keinen Arbeitgeber und damit natürlich auch keine Lohnfortzahlung. Bei Selbständigen werden wir uns daher ggf. ansehen, welcher Gewinn wegen des Unfalls entgangen ist. Das ist naturgemäß nicht so einfach zu berechnen wie der entgangene Lohn bei Angestellten, aber auch das kriegt man hin.

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Wie können wir Ihnen helfen?

Das Verkehrsrecht ist zum Teil recht unübersichtlich und es gibt durchaus einige rechtliche Besonderheiten. Wir stellen sicher, dass Sie Ihr Recht bekommen! Sprechen Sie uns an!

Weitere Informationen zum Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.anwalt.org/bussgeldkatalog.

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