Genussrechte
Spätestens seit der spektakulären Prokon-Pleite ist der Begriff „Genussrecht“ vielen aus den Medien bekannt. Was genau unter einem Genussrecht zu verstehen ist, wurde dabei aber nicht immer deutlich.
Spätestens seit der spektakulären Prokon-Pleite ist der Begriff „Genussrecht“ vielen aus den Medien bekannt. Was genau unter einem Genussrecht zu verstehen ist, wurde dabei aber nicht immer deutlich.
Genussrechte werden von Unternehmen zu Finanzierungszwecken an Anleger ausgegeben. Hierbei handelt es sich um sogenanntes Mezzanine-Kapital, eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital, bei dem der Genussrechtsinhaber dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellt und dafür im Gegenzug am wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens beteiligt wird.
Rechtliche Grundlage für ein Genussrecht ist stets ein schuldrechtlicher Vertrag, der das rechtliche Verhältnis zwischen Genussrechtsinhaber und emittierendem Unternehmen regelt. Die Genussrechte können daher im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet sei.
So können dem Genussrechtsinhaber etwa Beteiligungen an einem Liquidationserlös oder Gewinnbeteiligungen gewährt werden. Auch die Laufzeiten der Rechte bzw. Kündigungsbedingungen können vertraglich geregelt werden. Mitspracherechte des Anlegers beim Unternehmen sind hingegen – anders als etwa bei Aktien – nicht vorgesehen.
Ein kennzeichnendes Merkmal von Genussrechten ist die Verlustbeteiligung, wonach das vom Anleger investierte Genussrechtskapital wie Eigenkapital für Verluste des Unternehmens haftet. Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass Genussrechtskapital häufig gegenüber anderen Gläubigern des Unternehmens nachrangig bedient wird. Dies kann insbesondere bei einer Insolvenz des Unternehmens dazu führen, dass der Anleger sein Geld teilweise oder auch vollständig verliert.
Gerade da Genussrechte sehr unterschiedlich gestaltet sein können, lässt sich kaum etwas ganz allgemein sagen. Nehmen Sie daher Kontakt mit unserer Kanzlei auf und sprechen Sie mit uns über Ihren konkreten Fall!