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Commerzbank AG verliert vor dem OLG Düsseldorf in zweiter Instanz gegen Mandanten der Fachkanzlei Mutschke (CFB 151 + KALA)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 01.08.2014 (Az.: I-17 U 37/14) in zweiter Instanz zur schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung von zwei Fondsbeteiligungen gegenüber einem von der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger verurteilt.
Der Anleger hatte sich im Jahre 2005 jeweils nach Beratung durch die Commerzbank AG an dem geschlossenen Schiffsfonds NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Maria Star“ KG (CFB-Fonds Nr. 151) sowie am geschlossenen Immobilienfonds KALA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt.
Das Landgericht Duisburg hatte die Klage des Anlegers in erster Instanz noch mit der Begründung abgewiesen, dass keine Beratungsfehler der Commerzbank AG zu erkennen seien. Insbesondere könne der Kläger einen Schadenersatzanspruch nicht auf eine fehlende Darlegung der Bank zu erhaltenen Rückvergütungen stützen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat nun das OLG Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Duisburg korrigiert und die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadenersatz an den Anleger verurteilt.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat der Anleger gegen die Commerzbank AG jedenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die an die Bank geflossenen Rückvergütungen. Dass die Commerzbank AG solche Rückvergütungen in Form des Agio und weiterer Entgelte erhalten hat, hatte die Bank nicht in Abrede gestellt. Weiter führte das OLG in seiner Entscheidung aus, dass die Bank auch eine mündliche bzw. schriftliche Aufklärung hierüber nicht behauptet habe.
Anders als das Landgericht Duisburg hielt das OLG Düsseldorf auch nicht für erwiesen, dass der Anleger die beiden Fondsbeteiligungen auch dann erworben hätte, wenn er über die im Zusammenhang mit ihrem Erwerb geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt worden wäre. Insbesondere habe der Anleger ausdrücklich angegeben, dass er die Fondsbeteiligungen bei Kenntnis der Rückvergütungen in ihrer vollen Höhe nicht erworben hätte. Insofern könne die zugunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten nicht als widerlegt angesehen werden.
Der von der Commerzbank AG erhobenen Verjährungseinrede hat das OLG ebenfalls eine klare Absage erteilt, da eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers hinsichtlich der Rückvergütungen festgestellt werden könne.
Einen Anlass zur Zulassung einer Revision hat das OLG Düsseldorf nicht gesehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: Henning Linnenberg



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