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Fondsbeteiligungen: Ausstieg leicht gemacht

Fondsbeteiligungen: Ausstieg leicht gemacht

Für viele Anleger, die in geschlossene Fonds investiert haben, besteht Anlass zur Hoffnung. Gerade wenn die Fondsanteile– zumindest teilweise – finanziert wurden, kann es sein, dass sie sich noch Jahre nach Zeichnung – selbst nach Verjährung aller sonstigen Ansprüche – durch einen Widerruf von dem Fonds lösen können. Das belegen nun diverse aktuelle Urteile (LG Stuttgart 8 O 381/10, LG Potsdam 8 O 283/10, LG München I 22 O 14631/10 und LG Passau 1 O 634/10). Nach Einschätzung der Fachanwältin Nicole Mutschke bietet sich hiermit eine vielversprechende Möglichkeit, aus einem unliebsamen Fonds auszusteigen.

Nicht selten ist in der Konstruktion geschlossener Fonds sogar eine obligatorische Anteilsfinanzierung vorgesehen. Für diese Verbraucherdarlehensverträge gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Ist die Belehrung über dieses Widerrufsrecht aber fehlerhaft oder fehlt ganz, dann besteht die Möglichkeit eines Widerrufs zeitlich unbegrenzt.

In den aktuellen ausgeurteilen Fällen wurde zwar über die Möglichkeit eines Widerrufs informiert – jedoch nicht in ausreichender Form. Zum Teil waren die Belehrungen lediglich Bestandteil eines umfangreichen Fondsprospekts und deshalb für die Anleger schwer zu finden. Zum Teil waren die Formulierungen nicht deutlich genug, um daraus eindeutig eine Frist ableiten zu können.

Die betroffenen Anleger können sich doppelt freuen. Denn bei einer obligatorischen Anteilsfinanzierung werden der Fondsbeitritt und das Verbraucherdarlehen als verbundenes Geschäft betrachtet. Wenn der Anleger also den einen Teil des Geschäfts widerruft, dann gilt dieser Widerruf auch automatisch für den anderen Teil. Es sind folglich nicht nur die Darlehensverträge hinfällig, sondern die Anleger erhalten ihre Einlagesumme zurück.

Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät Betroffenen dazu, ihre Verträge von einem Anwalt prüfen zu lassen. „Nicht jeder geschlossene Fonds ist automatisch mit einem Darlehensvertrag verknüpft. Aber wenn das der Fall ist, sollte man genauer hinsehen. Denn dass die Belehrungen lediglich versteckt im Fondsprospekt auftauchen oder falsch formuliert sind, ist kein Einzelfall.“



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