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LG bestätigt Schadensersatzanspruch gegen die NASPA. Aufklärung über Kick-Backs / Rückvergütungen ist nicht erfolgt! CFB Nr. 165 – ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG

Mit Urteil vom 31.10.2013 hat das Landgericht Wiesbaden die Nassauische Sparkasse verpflichtet, an einen von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Kapitalanleger Schadenersatz zu zahlen. Der Anleger hatte sich im Jahre 2007 nach Beratung durch die Sparkasse am geschlossenen Immobilienfonds CFB Nr. 165 – ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG beteiligt.

Das Landgericht Wiesbaden hat einen Beratungsfehler der Sparkasse und damit die Verletzung des mit dem Anleger zustande gekommenen Beratungsvertrags bejaht. Dabei hat das Gericht offengelassen, ob der Kläger über die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurde, da jedenfalls ein Beratungsfehler in der unterlassenen Aufklärung über die von der Sparkasse erhaltene Provision in Höhe von 7,5% liege. Bei diesen Provisionen handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um Rückvergütungen, über die die Sparkasse den Anleger hätte aufklären müssen.

Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht insbesondere aufgrund einer Würdigung der Angaben des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Sparkasse, der den Anleger beraten hatte. Danach sei dem Anleger zwar ein anfallendes Agio als Nebenkosten, vergleichbar mit Nebenkosten bei einem Immobilienerwerb erklärt worden. Dass gerade die Sparkasse dieses Agio und darüber hinaus weitere Vergütungen erhält, sei den Anleger hingegen nicht mitgeteilt worden.

Da nach Ansicht des Gerichts keine Indizien belegt sind, welche die zugunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttern, hat es eine Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für die Anlageentscheidung des Anlegers angenommen.

Schließlich greife die von der Sparkasse erhobene Verjährungseinrede nicht durch, da sich der Anleger mit den Angaben seines Beraters zufrieden geben durfte. Zudem sei eine Täuschung des Anlegers auch dahingehend anzunehmen, dass über das Agio hinaus keine weiteren Gebühren anfallen würden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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