13 März Landgericht Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a. M.: Commerzbank AG haftet wegen falscher Beratung über Haftungsrisiko
Mit Urteil vom 13.03.2015 hat das Landgericht Frankfurt a. M. die Commerzbank AG ein weiteres Mal zur Zahlung von Schadensersatz an eine Privatanlegerin verpflichtet. Im Jahre 2008 hatte die Mandantin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sich auf Empfehlung der Commerzbank an dem geschlossenen Infrastrukturfonds European Infrastructure GmbH & Co. Nr. 1 KG beteiligt.
Haftungsrisiko selbst bei 10 % der Einlage aufklärungspflichtig
Das Landgericht hatte keinen Zweifel daran, dass der beratende Mitarbeiter der Bank die Anlegerin jedenfalls nicht über das bestehende Haftungsrisiko aufgeklärt hat. Diese Aufklärungspflicht im Hinblick auf das sog. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sieht das Landgericht darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung nicht sicher ist, sondern ggf. zurückbezahlt werden muss. Im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nimmt das Landgericht dabei eine Aufklärungspflicht selbst dann an, wenn dieses Haftungsrisiko auf 10% Prozent des Anlagebetrages begrenzt ist.
Weitgehende Verurteilung der Commerzbank
Im Ergebnis wurde die Commerzbank zur Zahlung von Schadenersatz gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt. Darüber hinaus muss die Bank der Anlegerin außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen und von weiteren Nachteilen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen.