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OLG Hamm bestätigt erstinstanzliches Urteil und spricht Anlager des CFB Fonds 165-ABANTUM Schadensersatz gegenüber der Commerzbank AG zu.

CFB Fonds 165- ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG: OLG Hamm bestätigt in Berufung Verurteilung der Commerzbank wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen.

Mit dem Urteil vom 16.06.2014 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az: 31 U 179/13) die Commerzbank AG zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung des von der Kanzlei Mutschke* vertretenen Anlegers verpflichtet.

Der Anleger hatte im Januar 2008 nach einer Anlageberatung durch die Commerzbank AG eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds CFB Fonds 165 – ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG gezeichnet.

Die Vorinstanz – das Landgericht Hagen (Az. 4 O 264/12)– hatte die Commerzbank AG insbesondere wegen mangelnder Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile an die Commerzbank AG verurteilt.

Nach Einlegung der Berufung durch die Commerzbank AG bestätigte nun das OLG Hamm als zweite Instanz das Urteil des Landgerichts Hagen und damit die Rechtsansichten der Kanzlei Mutschke.

Nach der Urteilsbegründung ist zwischen dem Anleger und der Commerzbank AG zunächst ein -zumindest konkludenter- Beratungsvertrag geschlossen worden.

Die Bank habe nicht ordnungsgemäß über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Selbst wenn der Anleger über das Agio aufgeklärt wird, sei die Bank verpflichtet, ihn ungefragt über die Rückvergütungen (Kick backs) aufzuklären, die sie darüber hinaus erhält. Sie müsse dem Anleger in dem Beratungsgespräch die genaue Höhe der gesamten von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nennen. Auch könne sich die Bank – wie im vorliegenden Fall – beim Vertrieb konzerneigener Produkte nicht darauf berufen, dass sie keine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen habe. Hierdurch sei dem Anleger ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

*(Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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