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Sparkasse Hochrhein zu Schadensersatz verurteilt: Keine Aufklärung über Rückvergütungen! (Hanseatische Immobilienfonds VII mbH & Co. KG)

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat die Sparkasse Hochrhein mit am 21.03.2014 verkündeten Urteil, Az. 1 O 164/11 u.a. zur Zahlung von Schadensersatz an eine von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Fondsanlegerin verurteilt.
Die Anlegerin hatte sich bereits im Jahre 1999 auf Empfehlung der Sparkasse Hochrhein im Nennwert von 300.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds Hanseatische Immobilienfonds VII mbH & Co. KG beteiligt.
Nach Auffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist zunächst zwischen der Anlegerin und der Sparkasse ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Als Kreditinstitut sei die sie hieraus verpflichtet gewesen, der Anlegerin als ihrer Kundin mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie eine Provision für die Vermittlung des Geschäfts erhält. Dieser Pflicht sei die Sparkasse jedoch nicht nachgekommen.
Weiter hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, dass diese Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Anlegerin kausal gewesen sei. Insofern bestehe eine Vermutung für aufklärungspflichtiges Verhalten. Den Gegenbeweis, dass die fehlerhafte oder unterlassene Beratung nicht für die Anlageentscheidung ursächlich war, habe die Sparkasse Hochrhein nicht geführt. Zwar sei darauf zu schließen, dass die Anlegerin die Anlage auch getätigt hätte, wenn ihr gesagt worden wäre, dass die Sparkasse eine Provision in Höhe des 5%-igen Agio erhalte. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass auch eine deutlich höhere Provision von 8 % akzeptiert worden wäre.
Die von der Sparkasse im Rechtsstreit erhobene Verjährungseinrede hat das Landgericht ebenfalls für unbegründet erachtet. Hier sei insbesondere unschädlich, dass die Anlegerin davon ausgegangen sei, dass das Agio der Sparkasse zur Abgeltung ihrer Kosten zufließe, da ein „davon ausgehen“ jedenfalls nicht mit „wissen“ gleichzusetzen sei. Die Anlegerin habe zudem keinen besonderen Anlass gehabt, höhere oder niedrigere Provisionen zu vermuten und sich danach zu erkundigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autorin: Nicole Mutschke



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