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Rückforderung von Ausschüttungen

Haftung von Gesellschaftern

Die Frage, ob Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, ist letztlich untrennbar verbunden mit der Frage der Haftung von Gesellschaftern bei einem geschlossenen Fonds. Für die Frage, ob er Zahlungen zu leisten hat, ist auch daher zunächst zwischen dem sogenannten Innenverhältnis (zwischen den Gesellschaftern selbst) und dem Außenverhältnis (zu Gläubigern) zu unterscheiden.

Kanzlei Mutschke Nicole Erfahrung Bewertung
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Inwieweit haftet ein Gesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern?

Ein Anleger als Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft.

Zahlt ihm dann die Gesellschaft auf Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag Gelder aus, so wird es im Innenverhältnis schwierig, diese Gelder zurückzufordern. Ein Rückgewähranspruch kann sich allerdings zum Beispiel aus einer vertraglichen Abrede ergeben. So kann sich jeder Anleger natürlich freiwillig verpflichten, an einem Sanierungskonzept teilzunehmen. Hat er dies getan, trifft ihn aufgrund dieser freiwilligen vertraglichen Zusage sodann aber auch eine Pflicht, diese Zusage einzuhalten.

Inwieweit haftet ein Gesellschafter gegenüber Gläubigern des Fonds?

Im Außenverhältnis haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar. Diese Summe hat der Kommanditist zu erbringen.

Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird diese Haftsumme eines Kommanditisten durch den im Handelsregister eingetragenen Betrag bestimmt. Diese Summe muss nicht mit der Summe identisch sein, die der Anleger tatsächlich in den Fonds investiert. Immer wieder wird bei geschlossenen Fonds nicht die volle Beteiligungssumme als Haftsumme im Handelsregister eingetragen, sondern nur 5 % oder 10 %.

Eine Haftung im Außenverhältnis entfällt daher, wenn der Anleger einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Gerade der letzte Halbsatz ist dabei durchaus wichtig.

Kanzlei Mutschke

Müssen Ausschüttungen zurückgezahlt werden?

Viele Anleger glauben, dass es sich bei Ausschüttungen und Zahlungen aus dem Fonds „natürlich“ um Rendite handelt. Anleger können aber durchaus auch Ausschüttungen erhalten, die tatsächlich nicht von Gewinnen gedeckt sind. In diesem Fall zahlt sich der Anleger faktisch einfach seine Einlage ganz oder teilweise wieder zurück. Tatsächlich wissen viele Anleger gar nicht, dass Ihnen gewissermaßen nur ihr eigenes Kapital zurückgeführt wird. Es ist aber durchaus häufig der Fall, dass ein Fondskonzept vorsieht, dass Anleger – solange es die Liquidität des Fonds zulässt – Ausschüttungen in Höhe von beispielsweise 3 % p.a. erhalten, die gerade nicht aus Gewinnen erwirtschaftet werden. Wurde allerdings so die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, kann es eben wieder zu einer Außenhaftung kommen.

Zudem ist es möglich, dass tatsächlich Gewinne an die Anleger ausgeschüttet werden, das Kapitalkonto aber ein Minus aufweist. Ein solches Minus liegt dann vor, wenn weniger Kapital als die Haftsumme in der Gesellschaft verblieb. Praktisch bedeutet dies natürlich, dass es sich die Gesellschaft im Moment der Zahlung eigentlich schlicht nicht leisten konnte, Gelder an die Gesellschafter auszuschütten. Auch eine Ausschüttung von Gewinnen ist daher ohne die Gefahr einer Rückführungspflicht erst dann möglich, wenn es die finanzielle Situation der Gesellschaft, sprich das Kapitalkonto, zulässt.

Fazit

Nach den obigen Ausführungen ist es daher für Anleger wichtig zu wissen, wie hoch ihre Haftsumme ist. Um dies festzustellen, hilft neben einem Blick ins Handelsregister häufig auch der Blick in den Emissionsprospekt oder den Gesellschaftsvertrag.

Dort ist nach der folgender oder einer ähnlichen Formulierung zu suchen:

»Die einzutragende Haftsumme beträgt 10 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages ohne Agio.«

Solange dieser Betrag im Gesellschaftsvermögen des Fonds belassen wird, entfällt eine Außenhaftung.

Soweit die Haftsumme zu 100 % der Einlage entspricht, führt jede Teilrückzahlung der Einlage zu einem Wiederauflegen der Außenhaftung und es steht zu befürchten, dass spätestens der Insolvenzverwalter (berechtigterweise) die Anleger in Anspruch nehmen wird, damit Gläubigerforderungen bedient werden können.

Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

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