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Thomas-Cook-Insolvenz

Chargeback-Verfahren

Update Mastercard

Nachdem zu befürchten ist, dass die Insolvenzversicherung von Thomas Cook nicht ausreichen wird, liegt es nahe, dass Urlauber nun versuchen, auch über das Chargeback-Verfahren ihr Geld zu retten. Doch: Banken versuchen die Geschädigten oft einfach abzuwimmeln. Urlauber sollten nicht so schnell aufgeben, gerade wenn die Reise per Mastercard bezahlt wurde. Hier daher weitere Hinweise und Tipps!

1. Nur Hotel oder nur Flug gebucht?

Wer keine Pauschalreise gebucht hat, der hat auch keine Ansprüche gegenüber der Insolvenzversicherung. Damit fällt ein wichtiges Argument, das Banken häufig gegen das Chargeback-Verfahren vorbringen, direkt weg. Insbesondere, wenn der Flug gecancelt und das Hotel die Leistung verweigerte, sollte Geschädigte aktiv werden. Gerade für geschädigte Thomas Cook Urlauber, die ihre Reise über Mastercard bezahlten haben, stehen die gute Chancen auf Erstattung des Geldes gut.

2. Pauschalreise gebucht?

Eigentlich sollte das Chargeback-Verfahren für Pauschalurlauber gar nicht erforderlich sein, denn Pauschalurlauber „sollten“ eigentlich durch die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters vor Nachteilen geschützt werden. Soweit dieser Schutz tatsächlich bestehen würde, wäre es auch gar nicht erforderlich den Weg über das Chargeback-Verfahren zu gehen. Der Sprecher der Zurich als Insolvenzversicherung von Thomas Cook erklärte inzwischen aber in Bezug auf die abgesicherten 110 Millionen €: „Sie können davon ausgehen, dass dies bei Weitem nicht reicht.“ Die Praxis sieht damit anders aus als die Theorie. Denn auch wenn Pauschalurlauber geschützt sein „sollten“, steht nach dieser Aussage wohl auch fest, dass auch Pauschalurlauber auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben werden. Diese Situation hat es bisher noch nie gegeben und daher rückt erstmals in einer solchen Situation auch für Pauschalurlauber das Chargeback-Verfahren wieder in den Fokus.

3.  Chargeback Guide MasterCard

Tatsächlich ist sich wohl auch Mastercard dieser Situation bewusst und hatte bereits am 24.09.2019 in ihrem Chargeback Guide, also die Richtlinie für das Chargeback-Verfahren, eine Klarstellung vorgenommen. Allerdings sind die ca. 450 Seiten der Richtlinie, die auch ausschließlich  in englischer Sprache verfügbarsind, auch nach dieser „Klarstellung“ nicht wirklich leicht verständlich. Gerade aber die klarstellende Änderung spricht aber für die Kunden und für die Möglichkeit, das Chargeback-Verfahren nutzen zu können.

4. Banken versuchen, Kunden abzuwimmeln

Leider machen es sich viele Banken leicht und sehen nicht, dass die Situation nicht mit vorherigen Insolvenz vergleichbar ist und schicken daher Pauschalurlauber auch oft pauschal mit dem Hinweis auf die Insolvenzversicherung weg. Da diese Versicherung aber nicht ausreicht, trägt diese Argumentation der Bank im aktuellen Fall aber gerade nicht.

5. Rechtsschutzversicherung

Während es die Banken  geschädigten Urlauber oft (unnötig) schwer machen, muss man sagen, dass viele Rechtsschutzversicherungen sich in der aktuellen Situation ungewöhnlich verständnisvoll verhalten  Überraschen zügig werden Deckungszusagen erteilt und Betroffen können dank der Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung auch gegen die Banken vorgehen, die sich weigern, das Chargeback-Verfahren durchzuführen. Für Betroffene ist es daher sinnvoll, den Anwalt zu bitten, zunächst kostenfrei abzuklären, ob die Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt und dann den Fall mit der Bank bzw. dem Kreditkartenunternehmen abklären. Infos dazu finden Sie hier.

Noch mehr grundsätzliche Informationen zum Chargeback-Verfahren finden Sie hier.

Thomas Cook: Chargeback-Verfahren Unser Update Mastercard

Wie können wir helfen?

Die Pleite von Thomas Cook trifft viele Urlauber hart! Wenn Sie die Reise per Masteracrd bezahlt haben, können Sie vielleicht Ihr Geld retten. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Bank abwimmeln. Hier können wir helfen. Kontaktieren Sie uns!

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