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BGH: Rechtsschutzversicherungen auch bei Beteiligung an geschlossenen Fonds zur Kostenübernahme verpflichtet

Mit Urteilen vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) brachte der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr erfreuliche Klarheit für viele rechtsschutzversicherte Anleger, die sich vergeblich an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt haben. Der BGH entschied, dass die sogenannte „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ , mit denen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig eine Kostenübernahme ablehnten, unwirksam sind!

Rechtsschutzversicherer hatten ihren Versicherungsnehmern häufig unter Verweis auf Ihre Ausschlussklauseln  „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ keine Kostenübernahme gewährt.

Der IV. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass die Klauseln unwirksam sind. Der BGH begründet dies damit, dass die vorgenannten Klauseln  für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar bestimmt seien. Der Versicherungsnehmer könne aus den Klauseln nicht eindeutig entnehmen, was vom Versicherungsschutz ausgenommen sei.

Wie unsere Mandanten wissen, haben wir diese Auffassung bereits in der Vergangenheit wiederholt gegenüber Rechtsschutzversicherungen dargelegt und sind wiederholt auch erfolgreich gerichtlich gegen Rechtsschutzversicherungen vorgegangen. „Wir begrüßen daher diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes und freuen uns, dass der BGH den Versicherungen, die sich aus der Verantwortung ziehen wollten, eine klare Absage erteilt hat“ kommentiert Rechtsanwältin Swetlana Klassen von der Kanzlei Mutschke die Entscheidungen des BGH.

„Rechtsschutzversicherte Anleger, denen die Deckungszusage verwehrt wurde, sollten die Chance nutzen, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen“ rät Rechtsanwältin Klassen. „Selbstverständlich werden wir uns nunmehr für viele Betroffene erneut an die Rechtsschutzversicherung wenden und Sorge dafür tragen, dass unsere Mandanten kein Kostenrisiko trifft, sondern ihre Versicherung dies übernimmt.“ kündigt Rechtsanwältin Klassen an.

Autorin: Swetlana Klassen



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