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Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat die Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) i.L. mit Urteil vom 23.08.2016 zur Rückabwicklung einer Immobilienbeteiligung verpflichtet. Das klagende Ehepaar, Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hatte im Jahre 1999 den geschlossenen Immobilienfonds CAM Grundstückverwaltung GmbH & Co. KG gezeichnet und ihre Beteiligung zunächst teilweise mit einem Darlehen des Bankhaus Wölbern finanziert. Den anderen Teil hatten sie zunächst über eine andere Bank und erst im Jahre 2002 über ein weiteres Darlehen des Bankhaus Wölbern finanziert und in 2005 zurückgezahlt.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Die Kläger konnten nach Ansicht des Landgerichts diesen späteren Darlehensvertrag noch Ende 2014 widerrufen.  Die von der Bank verwandte Widerrufsbelehrung war – so das Landgericht – fehlerhaft, da diese keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen verbundener Verträge enthält. Einen solchen Verbund zwischen Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hat das Landgericht eingehend geprüft und im Ergebnis bejaht.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Auch die vollständige Rückzahlung des Darlehens schon in 2005 steht nach Auffassung des Gerichts dem Widerruf nicht entgegen. Dem Verwirkungseinwand der Bank ist das Landgericht insofern nicht gefolgt. Schließlich könne eine Bank, die eine fehlerhafte Belehrung zu vertreten hat, kein schutzwürdiges Vertrauen daraus herleiten, dass der nicht ordnungsgemäß belehrte Kunde sein Widerrufsrecht jahrelang nicht ausübt und vielmehr das Darlehen bedient hat. Auch ein Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist den Klägern hiernach nicht zu machen.

Bank muss über 96.000,00 € erstatten

Die Bank muss den Darlehensnehmern nunmehr alle erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und sogar den erbrachten Eigenanteil an der Fondsbeteiligung abzüglich  erhaltender Ausschüttungen erstatten.

 

 



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