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Obsiegendes Urteil der Kanzlei Mutschke gegen die Commerzbank AG: CFB 156-NAUSOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. TS „BRITTA“ KG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 23.08.2013 zur Zahlung von Schadensersatz an eine von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Anlegerin verurteilt. Diese hatte sich im Jahre 2005 nach Beratung durch die Commerzbank AG an dem Schiffsfonds CFB-Fonds Nr. 156-NAUSOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. TS „BRITTA“ KG beteiligt.

Nach Auffassung des Landgerichts hat die Commerzbank AG sowohl ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt als auch die Anlegerin nicht objektgerecht beraten. Hiernach hat die Bank das von der Anlegerin in einem früheren Vermögensanlage-Bogen mitgeteilte Anlagemotiv der Altersvorsorge ebenso unberücksichtigt gelassen wie die Vorgabe der Anlegerin hinsichtlich ihrer konservativ orientierten Anlagestrategie. Diese Angaben seien mit einer unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds, der die Gefahr des Totalverlustes berge, nicht in Einklang zu bringen. Zudem sei die frühestens zum 31.12.2038 kündbare Kommanditbeteiligung für die Anlegerin, die zu diesem Zeitpunkt 97 Jahre alt wäre, nicht geeignet. Die Commerzbank AG habe der Anlegerin eine Anlage mit einer kürzeren Laufzeit oder eine Anlage mit  vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit und bestehendem Zweitmarkt empfehlen müssen.

Den Vorwurf der nicht objektgerechten Beratung sieht das Landgericht ebenfalls darin begründet, dass die Commerzbank AG die Anlegerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhielt. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem Schiffsfonds um ein sogenanntes Eigenprodukt  aus dem Commerzbank-Konzern handele. Dieses sei jedenfalls für die Anlegerin nicht erkennbar gewesen, da die Commerzbank AG im Rechtsstreit nicht genau dargelegt habe, unter welchen Umständen genau ein Beteiligungsprospekt der Klägerin übergeben worden sei. Da auch ein Kurzprospekt nur oberflächlich erörtert wurde, sei für die Klägerin eine gesellschaftliche Verflechtung nicht erkennbar gewesen.

Da es der Commerzbank AG im Rechtsstreit auch nicht gelungen sei, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Gunsten der Anlegerin zu erschüttern, hält das Gericht die Falschberatung auch für kausal für die Anlageentscheidung der Anlegerin. In diesem Zusammenhang wirkte sich insbesondere aus, dass die Anlegerin die Commerzbank AG auch hinsichtlich weiterer, bei dieser gezeichneter Fondsbeteiligungen gerichtlich in Anspruch nimmt.

Der von der Commerzbank AG im Verfahren erhobene Verjährungseinrede hat das Landgericht ebenfalls eine klare Absage erteilt. Insbesondere treffe die Anlegerin keine Obliegenheit, den Inhalt der mündlichen Beratung bei der Commerzbank AG nachträglich anhand eines Beteiligungsprospekts zu überprüfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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