Kann die Aufklärung über das Anlageobjekt auch durch den Prospekt erfolgen?
Es ist grundsätzlich möglich, dass die Aufklärung zur Anlage durch den Prospekt erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass der Anleger den Prospekt rechtzeitig erhält. Rechtzeitig im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung bedeutet so lange vor Zeichnung, dass er die Möglichkeit hat, diesen auch noch zur Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend ist daher sicherlich, wenn der Prospekt erst im Rahmen des Beratungsgesprächs überreicht wird und direkt im Anschluss an dieses Beratungsgespräch sodann die Zeichnung erfolgt.
Zudem dürfen die Risikohinweise im Prospekt natürlich auch nicht verharmlost werden. Im Rahmen eines Beratungsgespräches darf daher nicht der Eindruck vermittelt werden, dass eine Geldanlage in einen Fonds eigentlich doch eine sichere Sache sei. Die Zeichnung eines Fonds in Form einer GmbH & Co. KG stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, die entsprechende finanzielle Risiken in sich birgt.
Wichtig zu wissen ist zudem sicherlich, dass bei Fehlern im Prospekt – neben Initiatoren und Gründungsgesellschaftern – auch dem Anlageberater bzw. Vermittler eine Haftung droht. Dies kann durchaus auch angenommen werden, wenn der Prospekt bei der Beratung gar nicht vorlag. Für die Frage, inwieweit aber in diesem Bereich den Anlageberater bzw. Vermittler auch eine Haftung trifft, kommt es auf den konkreten Fehler an und auch auf den konkreten Berater. Hiernach wird unterschieden, wie umfangreich die Prüfungspflicht des Beraters bzw. Vermittlers ist.