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Beraterhaftung

Die Rechtsprechung stellt an Anlageberater sehr hohe Anforderungen in Bezug auf die Beratung von Anlegern bei geschlossenen Fonds bzw. Alternativen Investment Fonds (kurz AIF). Konkret verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Beratung sowohl anlegergerecht wie auch anlagegerecht zu erfolgen hat.

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Was sind die Anforderungen an ein korrektes Beratungsgespräch?

Bei einer Anlageberatung muss der Berater zunächst durch gezielte Fragen feststellen, ob die Beteiligung grundsätzlich zu den Wünschen und den Anlagezielen des Anlegers passt. Nur wenn dies der Fall ist, darf überhaupt ein geschlossener Fonds empfohlen werden. Mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Steuern zu sparen, ist regelmäßig für viele Anleger eine Motivation, Geld anzulegen. Ein Steuerspareffekt kann aber nur dann erzielt werden, wenn die Fondsbeteiligung auf der anderen Seite auch mit allen unternehmerischen Risiken verbunden ist. Hierüber muss aufgeklärt werden.

Gerade wenn Anleger eine sichere Altersvorsorge suchen, darf keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verkauft werden. Auch der BGH hat in seiner Rechtsprechung immer wieder herausgestellt, dass ein geschlossener Fonds bzw. ein Alternativer Investment Fonds (kurz AIF) aufgrund der bestehenden Risiken i.d.R. keine sichere Anlageform im Rahmen der Altersvorsorge darstellt.

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Sind diese hohen Anforderungen auch dann zu erfüllen, wenn es lediglich ein Telefonat gab?

Wie die Beratung erfolgte, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Zu unterscheiden ist allerdings, ob tatsächlich eine Beratung vorlag oder eine bloße Vermittlung. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass der Anleger bei einer Anlageberatung eine konkrete – auf seine persönliche Situation bezogene – Empfehlung des Anlageberaters gewünscht und auch erhalten hat.

Sofern daher vom Anleger lediglich Unterlagen zu einem Fonds angefordert wurden und diese sodann auch lediglich an den Anleger übersandt wurden, liegt natürlich keine auf die Anlageziele des Anlegers ausgerichtete Empfehlung vor. Sodann kann der Finanzdienstleister natürlich keine anlegergerechte Beratung durchführen, was für den Anleger auch offensichtlich ist und sodann wohl auch nicht vom Anleger gewünscht wird.

Wie umfangreich müssen die Informationen sein, die dem Anleger zur Anlage selbst gegeben werden?

Zunächst ist festzustellen, dass hier keine Unterscheidung zwischen Anlageberatern und Anlagevermittler gemacht wird. Der Anlageberater hat nur insoweit eine weitreichendere Pflicht, dass seine Beratung bezogen auf die konkrete Empfehlung auch mit den Anlagezielen korrespondieren muss. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler müssen den Anleger über alle wesentlichen Umstände bei Fonds im Allgemeinen und im Speziellen aufklären.

Kann die Aufklärung über das Anlageobjekt auch durch den Prospekt erfolgen?

Es ist grundsätzlich möglich, dass die Aufklärung zur Anlage durch den Prospekt erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass der Anleger den Prospekt rechtzeitig erhält. Rechtzeitig im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung bedeutet so lange vor Zeichnung, dass er die Möglichkeit hat, diesen auch noch zur Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend ist daher sicherlich, wenn der Prospekt erst im Rahmen des Beratungsgesprächs überreicht wird und direkt im Anschluss an dieses Beratungsgespräch sodann die Zeichnung erfolgt.

Zudem dürfen die Risikohinweise im Prospekt natürlich auch nicht verharmlost werden. Im Rahmen eines Beratungsgespräches darf daher nicht der Eindruck vermittelt werden, dass eine Geldanlage in einen Fonds eigentlich doch eine sichere Sache sei. Die Zeichnung eines Fonds in Form einer GmbH & Co. KG stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, die entsprechende finanzielle Risiken in sich birgt.

Wichtig zu wissen ist zudem sicherlich, dass bei Fehlern im Prospekt – neben Initiatoren und Gründungsgesellschaftern – auch dem Anlageberater bzw. Vermittler eine Haftung droht. Dies kann durchaus auch angenommen werden, wenn der Prospekt bei der Beratung gar nicht vorlag. Für die Frage, inwieweit aber in diesem Bereich den Anlageberater bzw. Vermittler auch eine Haftung trifft, kommt es auf den konkreten Fehler an und auch auf den konkreten Berater. Hiernach wird unterschieden, wie umfangreich die Prüfungspflicht des Beraters bzw. Vermittlers ist.

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Welche Unterschiede bestehen zwischen freien Beratern und der Beratung durch eine Bank?

Zunächst geht die Rechtsprechung bei Banken – anders als bei freien Beratern – grundsätzlich von einer Anlageberatung und nicht lediglich von einer Vermittlung aus. Schadensersatzansprüche können bei einer Bankberatung– auch anders als bei freien Beratern –dadurch entstanden sein, dass die beratende Bank nicht über die an sie geflossenen Provisionen (sog. Kick-Backs / Rückvergütungen) aufgeklärt hat.

Wie der BGH in seiner gefestigten Kick-Back-Rechtsprechung immer wieder klarstellte, ist eine Bank verpflichtet, ihre Kunden ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie dafür bekommt, dass der Kunde gerade diese bestimmte Beteiligung zeichnet. Nur so kann ein Kunde einen möglichen Interessenkonflikt erkennen, ob seine Bank ihm die konkrete Beteiligung empfiehlt, weil sie am besten in sein Finanzkonzept passt oder weil die Bank am meisten Provisionen (Rückvergütungen / Kick-Backs) dafür erhält.

Freie Berater hingegen trifft diese Pflicht gerade nicht. Hier muss nur dann eine Aufklärung erfolgen, wenn die von dem Berater vereinnahmte Provision mehr als 15 % der Einlagesumme beträgt.

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Wie können wir Ihnen helfen?

Die Haftung von Beratern und Vermittlern ist juristisch und prozesstaktisch eine hoch komplexe Angelegenheit.

Oftmals hängen am Ausgang eines Verfahrens hohe Schadensersatzforderungen. Auch eventuelle Reputationsschäden für Berater und Vermittler bei Veröffentlichung von Urteilen, die ggf. weitere Verfahren nach sich ziehen, dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Setzen Sie daher auf die Hilfe von Spezialisten. Unser Team aus Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt über jahrelange Erfahrung aus tausenden von Fällen. Gerne setzen wir unsere Expertise für Sie ein, um Ihren Fall schnell und richtig einzuschätzen und so effektive Hilfe zu gewährleisten!

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