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Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds/AIF

Seit 2005 müssen Anbieter geschlossener Fonds einen sog. Emissionsprospekt erstellen. Mit Hilfe des Prospekts soll dem Fondsanleger ein umfassendes Bild davon vermittelt werden, worauf er sich mit seiner Beteiligung einlässt.

Nicole Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwalt experte

Was genau meint Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds/AIF?

Der Prospekt muss alle wesentlichen Umstände der Anlage wie etwa die Fondskonzeption und die mit der Anlage verbundenen Risiken zutreffend und vollständig darstellen. Genügt der Prospekt diesen Anforderungen nicht, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen.

Wie funktioniert die Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds/AIF?

Dabei wird zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne, der Prospekthaftung im weiteren Sinne und der spezialgesetzliche Prospekthaftung unterschieden. Jede Form hat ihre ganz eigenen Voraussetzungen, zudem gibt es jeweils unterschiedliche Anspruchsgegner.

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Prospekthaftung im engeren Sinne

Grundgedanke der Prospekthaftung im engeren Sinne ist, dass ein Anleger aufgrund eines Prospekts typischerweise auch den Personen besonderes Vertrauen entgegenbringt, die – wie etwa Initiatoren, Gründer und Manager – „hinter“ dem Fonds stehen. Auch Personen mit besonderen Sachkenntnissen, beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer – können als sog. Prospektgaranten haften.

Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

Prospekthaftung im weiteren Sinne

Wird bei Anbahnung des Fondsbeitritts gegenüber dem Anleger ein fehler- bzw. lückenhafter Emissionsprospekt verwendet und macht der Anlageberater oder -vermittler sich diesen damit zu eigen, ohne die Mängel des Prospektes explizit zu korrigieren, folgen auch hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. Vermittler. Ebenso können Gründungsgesellschafter und Treuhänder Anlegern für fehlerhafte Prospekte haften.

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Spezialgesetzliche Prospekthaftung nach dem KAGB

Die seit 2013 im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelte spezialgesetzliche Prospekthaftung für Allgemeinen Investmentfonds (AIF) gilt für die Haftung von Prospektverantwortlichen im eigentlichen Sinne, mithin in erster Linie für Prospektherausgeber und die sog. Prospektveranlasser. Daneben können auch gewerbsmäßige Verkäufer, Vermittler und Verkaufsvertreter haften. Dieser Personen haften allerdings nur dann, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der unrichtigen oder unvollständigen Angaben trifft.

Wie können wir Ihnen helfen?

Anlageberater und -vermittler sollten nicht unterschätzen, dass sie grundsätzlich auch für mangelhafte Prospekt haften können. Daher sollte schon vor Aufnahme des Vertriebs sichergestellt sein, dass der Prospekt den Anforderungen genügt. Fondsanleger hingegen sollten sich klarmachen, dass es je nach Fallgestaltung verschiedene potentielle Anspruchsgegner gibt, die wegen eines mangelhaften Prospekt haften können. Um hier die richtige Strategie gegen den richtigen Anspruchsgegner zu entwickeln, sollten sich betroffene Anleger anwaltlich beraten lassen. Gerne sehen wir uns Ihren konkreten Fall an. Sprechen Sie uns einfach an!

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