Software-Vertragsrecht
Gerade bei Software-Verträgen sollten sich die Vertragsparteien sehr genau darüber im Klaren sein, was genau geregelt werden soll. Die Möglichkeiten sind hier äußerst umfangreich.
Gerade bei Software-Verträgen sollten sich die Vertragsparteien sehr genau darüber im Klaren sein, was genau geregelt werden soll. Die Möglichkeiten sind hier äußerst umfangreich.
Zunächst sollte überlegt werden, ob es sich um Standardsoftware handelt. Bei Individualsoftware besteht regelmäßig zusätzlicher Regelungsbedarf, der nicht vergessen werden sollte. Abzugrenzen dürfte hierzu der Bereich der Software-Anpassung sein. Schließlich wird regelmäßig auch die Software-Pflege vertraglich geregelt werden.
Soweit es sich um Standardsoftware handelt, stellt sich regelmäßig insbesondere die Frage der Abgrenzung zwischen Kauf, Miete und Lizenz-Vertrag. Gerade bei der Erstellung von Individualsoftware sollte ein vertraglicher Schwerpunkt auch in der Regelung des Erstell-Prozesses mit Pflichtenheft, Mitwirkungspflichten selbst liegen. Auch wenn auf den ersten Blick ein Vertrag betreffend die Softwareanpassung ähnliche Anforderungen stellt, handelt es sich in der Praxis häufig um „Zuruf-Projekte“, bei denen die Projektleitung beim Auftraggeber verbleiben soll. Hier ist Vorsicht geboten, wenn dies nicht gewünscht ist. Bei der Software-Pflege bzw. –Wartung, -Service liegt ein vertraglicher Schwerpunkt sicherlich in der Leistungsbeschreibung.
Im Rahmen von Softwareverträgen sollten die Vertragsparteien nicht übersehen, so genannte softwarebezogene Zusatzleistungen wie
zu regeln. Immer wieder führt dies ansonsten zu Diskussionen. Manchmal dürften die genannten Leistungen tatsächlich bereits mit geschuldete Leistungen sein, in der Regel wird man aber von einer zu vergütenden Zusatzleistung ausgehen.
Wie können wir Ihnen helfen?
Nach dem Motto „Problem erkannt, Gefahr gebannt“ kann man auch im Softwarevertragsrecht viele unangenehme Diskussionen vermeiden. Sprechen Sie uns an! Wir helfen gerne.