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Geschäftsführerhaftung

Mit der Position des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführung ist eine erhebliche Verantwortung verbunden, der man sich bewusst sein sollte. Unter diversen Gesichtspunkten kann es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.

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Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?

Ein Geschäftsführer hat stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Mangelnde Sorgfalt führt zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Eine solche wird bejaht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

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Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern?

Zwar haftet die Geschäftsführung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, bei geschäftlichen Fehlentscheidungen wie fehlerhaften Kalkulationen oder auch dem Verjährenlassen von Forderungen, die der Gesellschaft zustanden, wurde aber durchaus eine persönlichen Haftung des Geschäftsführers angenommen. Bei Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften kann der Geschäftsführer auch den Gesellschaftern gegenüber haften.

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Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten?

Auch von Dritten kann der Geschäftsführer unter Umständen persönlich in die Haftung genommen werden. So etwa wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder bei einem erkennbaren Eigeninteresse des Geschäftsführers. Zudem kann sich ein Geschäftsführer natürlich bei unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig machen.

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Welche Besonderheiten bestehen bei (drohender) Insolvenz?

Besonders hervorzuheben sind auch die besonderen Anforderungen an die Geschäftsführung im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz des Unternehmens. Sollte beispielsweise ein erforderlicher Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig) gestellt worden sein, so ergibt sich nicht nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten.

Von einem Geschäftsführer wird erwartet, dass er die Lage der Gesellschaft stets im Blick hat und genauestens beurteilen kann. Soweit der Geschäftsführer selbst nicht über hinreichende Kenntnisse verfügt, so erwartet die Rechtsprechung, dass er sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich von „fachlich qualifizierten Personen“ beraten lässt.

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Wie können wir Ihnen helfen?

Die persönliche Inanspruchnahme eines Geschäftsführers ist weniger abwegig, als man meinen könnte. Es lohnt sich daher, bei Zweifeln mit einem versierten Rechtsanwalt zu sprechen. Wir helfen schnell, effektiv und kostengünstig! Sprechen Sie uns an.

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